Süddeutschen Zeitung 2014/2015, 10.05.2014

von Bastian OBERMAYER, Uwe RITZER

KORREKTUREN

→ In „Das Doppelspiel der ADAC-Anwälte“ im Wirtschaftsteil vom 26. April auf Seite 25 wurde der Verdacht geäußert, eine Vereinbarung zur Abrechnung vertragsanwaltlicher Tätigkeiten zwischen der ADAC-Rechtsschutzversicherung und der AWW-Group würde für andere ADAC-Vertragsanwälte nicht gelten. Dieser Verdacht war falsch. Alle ADAC-Vertragsanwälte dürfen in bestimmten Fällen pauschal höhere Gebühren als üblich abrechnen. Außen vor sind nur Anwälte, die nicht den ADAC-Vertragsstatus besitzen. 
In "Das Doppelspiel der ADAC-Anwälte" im Wirtschaftsteil vom 26. April auf Seite 25 wurde der Verdacht geäußert, eine Vereinbarung zur Abrechnung vertragsanwaltlicher Tätigkeiten zwischen der ADAC-Rechtsschutzversicherung und der AWW-Group würde für andere ADAC-Vertragsanwälte nicht gelten. ... Alle ADAC-Vertragsanwälte dürfen in bestimmten Fällen pauschal höhere Gebühren als üblich abrechnen. Außen vor sind nur Anwälte, die nicht den ADAC-Vertragsstatus besitzen.