Die Kündigungskaskade - Chronologie Teil II aus der DZ Bank

Nachdem bis Juli 1997 für Andrea FUCHS alles so gelaufen ist, wie es in dem von uns so benannten Mobbing-Protokoll seitens des Managements der DZ Bank vorgesehen war, wurde der Bank allerdings der 220-Millionen-Auftrag wieder entzogen, den Andrea FUCHS exklusiv für die Bank an der Angel hatte: wegen Insiderverrats durch ihre Vorgesetzten inklusive eines der Vorstandsmitglieder. Die DZ Bank reagiert nun auf ihre Weise: mit Kündigungen Nr. 1 und Nr. 2 (siehe Chronologie Teil I). Bei Nr. 1 und Nr. 2 wird es nicht bleiben ...

Herbst 1997

Am 17. Oktober steht der erste (Güte)Termin beim Arbeitsgericht an. Weil die DG Bank keinerlei Anstalten macht, 

  • weder das Gehalt und den vereinbarten Bonus auszuzahlen bzw. Andrea FUCHS weiter zu beschäftigen 
  • noch die Fehler und die dadurch ausgelöste 'Panne' des missglückten Aktiengeschäfts zuzugeben, 

lässt Andrea FUCHS über ihren Rechtsanwalt das Kontrollorgan der DG Bank einschalten und alle 30 Mitglieder des Verwaltungsrates anschreiben: hochrangige Persönlichkeiten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, Bankenvertreter, Ministerialdirektoren und Staatssekretäre aus mehreren Ministerien. Der Anwalt macht auf mehrere Dinge aufmerksam: 

  • den Insiderverstoß 
  • die entgangenen Provisionen bei der DG Bank in Höhe von rd. 13,5 Millionen DM, sprich 6,9 Millionen Euro 
  • und betont, dass wenn sich der Verwaltungsrat der Sache annehmen würde, könne vermieden werden, die Vorfälle zum Gegenstand eines Arbeitsgerichtsprozesses zu machen 
  • und auf diese Weise das "Bankgeschehen an die Öffentlichkeit zu zerren." 

Hier findet sich das Schreiben, das jedes Verwaltungsratsmitglied erhalten hat PERSÖNLICH/VERTRAULICH

Der Vorstand der DG Bank, der davon erfährt, schreibt nun ebenfalls seine Verwaltungsratsmitglieder an: 

Auf den Hinweis von Andrea's Anwalt reagiert so gut wie niemand. So gut wie niemand nimmt seinen Job als Vertreter der Aufsicht wahr - Aufsichts- bzw. Verwaltungsräte sehen hierzulande eine solche Funktion vor allem als zusätzliche Einkommensgelegenheit und als Imagezuwachs an. 
Nur einer reagiert von insgesamt 30 Verwaltungsräten: Jürgen PARTENHEIMER, Vorstandschef der Münchner Bank EG. Er nimmt die Meinung des DG Bank-Vorstands für bare Münze, dass es 

  • "für die erhobenen Vorwürfe keine Grundlage gibt" 

und antwortet dem Rechtsanwalt, dass es 

  • "für die erhobenen Vorwürfe keine Grundlage gibt" 

Weil jene, die kontrolliert werden sollen, sich nicht wirklich selbst kontrollieren können (bzw. wollen), schreibt der Anwalt von Andrea FUCHS erneut an PARTENHEIMER:

Weil aus PARTENHEIMER's Schreiben nicht hervorgeht, ob er diese Einschätzung, dass es 

  • "für die erhobenen Vorwürfe keine Grundlage gibt" 

für das gesamte Aufsichtsgremium abgegeben hat, verschickt Anwalt TRIEBEL dieses Schreiben an alle Verwaltungsratsmitglieder. Und er stellt dazu mehrere Nachfragen auf PARTENHEIMER's Wischi-Waschi-Antwort, ebenfalls an alle: Z.B. 

  • was denn die Aussage bedeuten soll, "daß es für die erhobenen Vorwürfe keine Grundlage" gebe? 
  • Ob dies bedeuten solle, dass die Behauptung seiner Mandantin, "daß der Vorstand den Aktiendeal nicht unter Verletzung aller Insiderregeln an AMB verraten" habe? 
  • Und: "War unsere Behauptung falsch?"

Auf diese konkreten Nachfragen wird der eifrige Münchner Bankvorstandsvorsitzende PARTENHEIMER erst einmal nicht antworten. Das macht dafür der Vorsitzende des DB Bank-Verwaltungsrats, Wolfgang GRÜGER, Präsident des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.: Auch für ihn ist es so, dass alle Vorwürfe "jeglicher Grundlage entbehren". Der Verwaltungsratsvorsitzende und Bundesverbandspräsident sieht sich immerhin imstande, sprachlich eine zumindest eigene Formulierung zu Papier zu bringen


17.10.1997

Derweil kommt es nach der fristlosen Kündigung Nr. 1 "aus wichtigem Grund" vom 22. Juli und der Kündigungsschutzklage daraufhin von Andrea FUCHS jetzt zu einem ersten (Güte)Termin vor dem Frankfurter Arbeitsgericht: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen ihre Argumente austauschen um zu sehen, ob sich ein Vergleich arrangieren lässt. 
Dies gelingt nicht. Was Andrea FUCHS nicht wissen kann, sind die vielen Details des Mobbing-Protokolls vom 7. April, in dem minutiös festgelegt ist, wie man sie mobben und aus der Bank herausdrängen will. Die vielen Aktionen waren denn auch genauso gelaufen wie geplant. 

Allerdings will sich der Vorstand der DG Bank absichern, was denn nun wirklich gewesen ist, insbesondere warum der AMB-Deal geplatzt war. Der DG Bank sind deswegen Millionenprovisionen entgangen. Durchgeführt wurde das 220 Millionen-Aktiengeschäft dann von Fidelity über den kanadischen Broker REFCO und einen in Frankfurt/M. ansässigen Börsenmakler zwischen Juli und September. Abgewickelt wurde es dann über die Deutsche Bank, nachdem der eingeschaltete Verkaufsvermittler, die Fidelity Capital Markets (FCME) in London, der DG Bank den Auftrag entzogen hatte, weil die Vorgesetzten von Andrea FUCHS, insbesondere der Generalbevollmächtigte Dr. Nobert BRÄUER, absprache- und gesetzeswidrig die AMB von dem geplanten Aktientausch informiert hatten. 
Offiziell - und so hatte es die DG Bank auch dem Personalrat der Bank sowie dem Arbeitsgericht gegenüber kommuniziert - will Dr. BRÄUER erst am 7. Juli von dem geplanten Aktiendeal erfahren haben. Für diese Zwecke hält BRÄUER seine Version in einer "Eidesstattlichen Versicherung" schriftlich fest, die er mit Datum vom 29. Juli 1997 und "in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung" persönlich unterschreibt: 

Tatsächlich weiß BRÄUER schon Wochen vorher Bescheid. Schließlich hat er im Mobbing-Protokoll vom 7. April ausdrücklich festhalten lassen, 

"am Status von Frau Fuchs aus rein taktischen Gründen offiziell nichts ändern, 
sodaß das anstehende große WP-Geschäft nicht gefährdet wird." 

Doch am Bankenplatz Frankfurt/Main scheinen sich hochrangige Banker in der Sicherheit wiegen zu können, dass der Wahrheitsgehalt eigener Aussagen nicht zum Gegenstand inhaltlicher Überprüfungen wird - schon gar nicht vor Arbeitsgerichten in der Bankenmetropole. Egal wie: Die hauseigene Revision macht weisungsgemäß einen Check der schriftlichen Unterlagen und der nicht mehr abstreitbaren Dokumente. Sie lässt ihre ersten Ergebnisse dem Vorstandsvorsitzenden der DG Bank, Dr. Bernd THIEMANN zustellen - "Streng vertraulich !!! - Eilt - per Boten" : 

Bemerkenswert auch der letzte Satz: Die Revision will vom Chef der DG Bank wissen und besprechen, "wie nun mit der Sonderuntersuchung AMB von unserer Seite aus verfahren werden soll." . Soweit zum Selbstverständnis der Revisionsabteilung bei der DG Bank. 


Bereits zwei Tage zuvor hatte die Revision dem Vorstand mitteilen müssen, dass die von Andrea FUCHS inzwischen vor dem Arbeitsgericht geltend gemachte Bonuszahlung in Höhe von 150.000 DM 

  • keine Überzahlung, 
  • sondern sogar durch persönliche Abzeichnung Dr. Bräuers F/WP bestätigt" worden war: 

Dass es für die Revision "nicht ersichtlich ist, weshalb Dr. Bräuer im Nachhinein entschied und anwies, ... den Bonus von Frau Fuchs nachträglich zu kürzen" , überrascht nicht. Über das Mobbing-Protokoll vom 7. April verfügt die Revisionsabteilung nicht. Dies wird ihr von der Personalabteilung vorenthalten. Und auch der Generalbevollmächtigte BRÄUER sieht - begreiflicherweise - keinen Grund, ein Exemplar dieses "DG intern" herauszurücken. Und ebensowenig der Vorstandsvorsitzende der DG Bank THIEMANN, der auf dem Verteiler dieses Mobbing-Protokolls stand. 

Da der Generalbevollmächtigte sowie der Vorstandsvorsitzende nun wissen, dass ihnen die eigene Revisionsabteilung auf den Fersen ist, beginnt das, was wir unter Die Manipulation (in) der Revisionsabteilung dokumentiert haben: die Fakten werden t.w. in ihr Gegenteil verkehrt, die schiftlichen Statements weichgespült


23.12.1997

Weil es in der Arbeitsrechtsprechung herrschende Meinung ist, dass ein Arbeitnehmer nach Obsiegen in einem Kündigungsschutzprozess ein Interesse an Weiterbeschäftigung hat, diese Vermutung aber entfällt, wenn der Arbeitgeber weitere Kündigungen ausspricht, geschieht nun genau dies: Stilgerecht einen Tag vor Heilig Abend kündigt die DG Bank Andrea FUCHS ein weiteres Mal - Kündigung Nr. 2 im Jahr 1997


1998

Das Jahr 2 nach den ersten beiden Kündigungen


25.03.1998

Bevor es in Sachen Kündigung Nr. 1 zum ersten Kammertermin kommt, bei dem es um Fakten geht und beide Seiten ihre Beweise auf dem Richtertisch präsentieren müssen, soll in einem weiteren Gespräch außerhalb der bereits laufenden Arbeitsgerichtsprozesse eine Einigung erreicht werden. Die DG Bank besteht darauf, dass Andrea FUCHS ihren Anwalt TRIEBEL außen vor lässt und dass vorher keinerlei weiterer Schriftverkehr an das Gericht gehen sollen. FUCHS akzeptiert und beauftragt für diesen Termin einen anderen Anwalt. Die DG Bank hält sich nur an einen Teil der Absprachen und reicht beim Arbeitsgericht einen 41seitigen Schriftsatz ein. In dem verweist sie auf einen Aktenvermerk. Den soll Andrea FUCHS persönlich dem Generalbevollmächtigten Dr. BRÄUER übergeben haben: 

  • mit den wichtigsten Daten zum AMB-Geschäft 
  • und ohne jeglichen Hinweis auf die seitens des Verkäufers und eingeschalteten Vermittlers FCME in London vereinbarte Vertraulichkeit (Ausschluss eines Insidertatbestands) 
  • soll bedeuten: BRÄUER konnte nichts von der vereinbarten Vertraulichkeit wissen. 

In der Zweitfertigung des Schriftsatzes für den Anwalt von Andrea ist dieser Vermerk nicht enthalten. Andrea weiß daher nicht, was genau auf diesem "Vermerk" steht. Bzw. stehen soll. Sie hat deswegen keine Chance, vor dem Kammertermin darauf zu reagieren. 

Beim Kammertermin am 25. März fordert der junge Richter SCHNEIDER Andrea FUCHS auf, detailliert zu berichten, was am 7. Juli passiert ist - er will sich ein genaues Bild machen. 
Andrea kommt nicht weit - einer der beiden Schöffen, der als ehrenamtlicher Richter assistiert, KARBACH und im Hauptjob Betriebsratsmitglied der BfG-Bank in Frankfurt, unterbricht: 

"Ich lass mir doch von Ihnen nicht die Augen mit Dreck zuschmieren!" Und weiter: "Mir gefällt nicht, dass Sie denken, die da vorne hätten keine Ahnung!" 

Richter SCHNEIDER hat keine Wahl: Er erklärt für sich für befangen. BfG-Betriebsrat und Schöffe KARBACH nicht. Das muss jetzt Andrea machen: Sie stellt noch während der Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den beisitzenden Schöffen. Die Verhandlung muss abgebrochen - bzw. unterbrochen werden. Neuer Termin: im Oktober - immerhin noch im selben Jahr, aber erst in einem halben Jahr. 
In Sachen Kündigung Nr. 2 hatte vier Wochen zuvor der erste (Güte)Termin stattgefunden - ebenfalls ohne Ergebnis. Ein zweiter (Kamme)Termin steht noch nicht fest


15.09.1998

Die DG Bank verschickt in Sachen Kündigung Nr. 1 einen weiteren Schriftsatz, dieses Mal an den Widerspruchsausschuss beim Landeswohlfahrtsamt, das heute Integrationsamt heißt - zur Vorbereitung des angesetzten Termins. Bei Schwerbehinderten muss diese Quasi-Behörde einer Kündigung zustimmen. Dieses Mal hängt der fragliche Aktenvermerk auch in der Zweitschrift als Anlage an - Andrea sieht ihn jetzt zum ersten Mal - Andrea hat ihn nicht angefertigt. Der Aktenvermerk, den die DG Bank in das Gerichtsverfahren einbringt ist, ist eindeutig gefälscht: 

Mehrere Details fallen ihr dabei auf. Der Aktenvermerk 

  • hat kein Datum 
  • ist von ihr nicht unterschrieben 
  • wurde nicht auf dem sonst üblichen DG-intern-Papier aufgezeichnet 
  • enthält nur wenige Informationen zu dem riesigen 220 Millionen Euro-Geschäft, die t.w. nicht korrekt sind 
  • wäre als Vorbereitung für Verkaufs- und/oder sonstige -Gespräche nicht akzeptiert worden: 

Den Aktenvermerk im Original zu inspizieren, gelingt Andrea nicht. Sie bzw. ihr Anwalt haben bis dato keine Akteneinsicht beim Arbeitsgericht bzw. Integrationsamt erhalten. 

So bestreitet Andrea FUCHS in der Sitzung, dass dieser Vermerk von ihr stamme. Der Anwalt der DG Bank wiederum behauptet, Andrea hätte ihn Dr. BRÄUER sogar persönlich übergeben. 
Die Mitglieder des Widerspruchsausschuss glauben der Bank - sie stimmen der Kündigung Nr. 1 zu. 

Andrea FUCHS akzeptiert dies nicht. Da die Verhandlung auf Tonband mitgeschnitten wurde, will sie eine Kopie. Eine Kopie gibt es nicht mehr - das Integrationsamt sagt, dass sie bereits gelöscht worden sei. 
Mit oder ohne Kopie der Verhandlung: Weil der Widerspruchsausschuss der Kündigung Nr. 1 zugestimmt hat, ist jetzt für die Bank der Weg frei, Andrea - juristisch und tatsächlich – erst einmal fristlos zu kündigen


Sommer 1998

Andrea FUCHS schreibt erneut an alle Verwaltungsratsmitglieder. Nur einer der 30 ‚Aufpasser’ antwortet – der Vorstand der Münchner Bank, PARTENHEIMER: Er habe die „Ausführungen zur Kenntnis genommen“. Und er habe die Angelegenheit „zuständigkeitshalber an den Vorstand der DG Bank weitergeleitet.“ 
Was in jedem Managementlehrbuch nachzulesen ist: Eindeutiger kann man nicht dokumentieren, dass man mit einem Aufsichtsjob absolut überfordert ist


Herbst 1998

Derweil haben Andrea FUCHS und ihr Anwalt immer noch keine Akteneinsicht beim Arbeitsgericht erhalten. Unabhängig davon versucht sie mit ihrem ehemaligen Oberchef, dem Generalbevollmächtigten der DG Bank, Norbert BRÄUER, Kontakt wegen des (gefälschten) Aktenvermerks aufzunehmen. Z.B. in einem Schreiben vom 9. September. Sie bietet ihm einen "Kompromiss" an. Doch der lässt sie abblitzen. 

Allerdings muss BRÄUER auf richterliches Geheiß hin jetzt den fraglichen Aktenvermerk im Original vorlegen. Und nicht eine Fotokopie. Das lässt BRÄUER auch machen. Die Rechtsanwaltskanzlei der DG BANK legt mit Schriftsatz vom 20. Oktober das "Original" des Aktenvermerks vor: 

Merkwürdig: 

  • Das Original enthält auf der oberen Hälfte rechts einen handschriftlichen Zusatz: "Von Fr. Fuchs auf meine Bitte hin erhalten, zur Vorbereitung für meine Gespräche" 
  • Auf der Fotokopie des Originals, die zuerst abgegeben wurde, ist nichts dergleichen zu sehen (siehe unter 19.9.1998). 

Eine Fälschung? Oder eine Manipulation der Fälschung? 
Was Andrea FUCHS noch nicht wissen kann: 

  • Es wird später noch eine dritte Version dieses "Aktenvermerks" geben: eine erneute Veränderung der Fälschung. 
  • Und alle Richter werden dies nicht zur Kenntnis nehmen (wollen). 

Soweit ist es jedoch noch nicht. Weil Andrea FUCHS erahnt, wohin das hinauslaufen wird, nämlich ihre Aussage mit einem Papier, das als "Aktenvermerk" durchgehen soll, ihre eigene Rechtsposition zu schwächen und der Generalbevollmächtigte auch keinerlei Anstalten macht, auf Andrea zuzugehen, lässt sie ihren Rechtsanwalt eine Strafanzeige aufsetzen. Wegen "Fälschung einer Urkunde". Zusammen mit einem weiteren Brief an Dr. BRÄUER übergibt sie ihm den Entwurf einer entsprechenden Anzeige bei der DG Bank. BRÄUER weiß jetzt, was auf ihn zukommt, falls er nicht reagiert:

BRÄUER reagiert nicht. Daraufhin geht Andrea FUCHS am 18. November zur Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main und übergibt dort die angekündigte Strafanzeige persönlich. 


Inzwischen hat die DG Bank auf ihre Weise reagiert: Kurz nach dem ersten Schreiben von Andrea FUCHS an BRÄUER vom 9. September kündigt sie Andrea FUCHS am 18. September ein weiteres Mal: 

  • Kündigung Nr. 3 fristlos 
  • sowie hilfsweise Kündigung Nr. 4 ordentlich 

Andrea muss zwei weitere Kündigungsschutzklagen einreichen (Az: 9 Ca 7319/98). 
Zu diesem Zeitpunkt ist zwar weder über die fristlose Kündigung Nr. 1 rechtskräftig entschieden, noch nicht über die hilfsweise ordentliche Kündigung Nr. 2 (Az: 9 Ca 642/98). Die DG Bank weiß: Die Arbeitsgerichtsrechtsprechung lässt die Vermutung, dass ein Arbeitnehmer Interesse an einer Weiterbeschäftigung hat, außen vor, wenn nach Obsiegen eines Arbeitnehmers (was hier noch nicht der Fall ist) weitere Kündigungen auf ihn niederprasseln. Und sicherheitshalber: Je mehr, desto besser ... 

So ist es kein Wunder, dass die DG Bank nur 4 Tage drauf, am 22. September, weitere Kündigungen ausspricht: 

  • Kündigung Nr. 5 fristlos 
  • sowie hilfsweise Kündigung Nr. 6 ordentlich 

Und wieder muss Andrea FUCHS 2 weitere Kündigungsschutzklagen vor Gericht anstrengen (Az: 9 Ca 7318/98). 

Auf die Ziffernummerierung 6 folgt bekanntlich 7. So ist es auch bei Andrea FUCHS: Kaum wurden die Kündigungen Nummer 5 und 6 ausgesprochen, folgt zwei Wochen später 

  • fristlose Kündigung Nr. 7 

Begründung der DG Bank in diesem Fall: Andrea habe bei der Verhandlung vor dem Integrationsamt die Authentizität des fraglichen Aktenvermerks bestritten und diesen als Fälschung bezeichnet. Mit anderen Worten: Andrea FUCHS bezichtigt den Generalbevollmächtigten BRÄUER einer Täuschung bzw. Fälschung. Dies stelle eine ehrenrührige Behauptung, im schlimmsten Fall eine Verleumdung dar. Und dies zerrüttet ein Arbeitsverhältnis. Da der Betriebsrat der DG Bank unter seinem Vorsitzenden Sigmar KLEINERT keine Stellungnahme zu dem Kündigungsbegehren abgegeben hat, würde man sie "erneut vorsorglich außerordentlich fristlos" kündigen. Dass der Betriebsrat der DG Bank sich nicht mehr für Andrea einsetzt, ist ebenfalls kein Wunder: Auch er hat davon Kenntnis genommen, 

"dass Mitarbeiter-Kontakte zu Frau Fuchs jeglicher Art 
nicht dienlich für das persönliche Fortkommen in der DG BANK, 
sowie für die weitere dienliche Zusammenarbeit mit der DG BANK, sind." 


So steht es unmissverständlich in dem DG Bank-internen Mobbing-Protokoll vom 7. April des Vorjahres (vgl. Chronologie Teil I unter dem Datum "Herbst 1997"). 
Und wieder muss Andrea darauf mit einer weiteren Kündigungsschutzklage reagieren (Az: 9 Ca 7823/98). 
Reaktion der DG Bank: Sie schickt Andrea am 14. Oktober eine weitere Kündigung: 

  • Kündigung Nr. 8 

Die geht daneben - das Kündigungsschreiben wird seitens der DG Bank bei "Fuchs" an einem falschen Wohnort in den Briefkasten geworfen. 
Um diese Panne auszugleichen schickt die Bank zwei neue Kündigungen hinterher: 

  • Kündigung Nr. 9 fristlos 
  • sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung mit der Nr. 10 

Andrea sieht sich erneut gezwungen, Kündigungsschutzklagen beim Arbeitsgericht einzureichen (Az: 9 Ca 9156/98). 
Bevor sich das Jahr 1998 dem Ende zuneigt, wird die DG Bank am 2. Dezember nochmals aktiv: mit 

  • Kündigung Nr. 11 

Sie wird wieder in den falschen Briefkasten eingeworfen und ist damit weder korrekt noch fristgemäß zugestellt. Auf dieses Missgeschick reagiert die DG Bank 5 Tage später 

  • mit Kündigung Nr. 12 fristlos 
  • sowie mit einer ordentlichen Kündigung Nummer 13 

Andrea hat wieder zu tun: 2 neue Kündigungsschutzklagen beim Arbeitsgericht werden notwenig (Az: 9 Ca 9357/98). 
Immerhin: Es werden die letzten Kündigungen im Jahr 1998 sein


1999

Nach 13 Kündigungen beginnt das Jahr 3: mit Kündigungen Nr. 14 bis Nr. 16


Ende 1998/ Anfang 1999

Jetzt muss die Staatsanwaltschaft aktiv werden - sie ist dem sogenannten Legalitätsprinzip verpflichtet. Bedeutet: Wenn eine Anzeige auf eine mögliche Straftat vorliegt, muss sie ermitteln. Wie intensiv sie ermitteln muss und in welche Richtung, ist allerdings nicht mehr eindeutig geregelt - es liegt im Ermessen eines Staatsanwalts. Und das Ermessen kann von vielerlei Faktoren abhängen: Vom individuellen Arbeitseinsatz sowie von der 'ideologischen' Voreinstellung zu bestimmten Fragen und Zusammenhängen, was wiederum Rückwirkungen auf den Arbeitseifer haben kann. Und natürlich wird die Ermittlungsintensität auch vom Willen beeinflusst, Karriere machen zu wollen, was wiederum dadurch erleichtert wird, wenn man möglichst wenig aneckt. 
In Frankfurt/Main, der deutschen Bankenmetropole bzw. am Finanzplatz Nr. 1 in Deutschland weiß man in der Justiz, welche Bedeutung dieser Sektor nicht nur für das deutsche Bruttoinlandsprodukt, sondern auch für die Wirtschaftsmetropole Frankfurts hat - von den vielfältigen Kontakten und Netzwerken ganz abgesehen, in der auch diese Stadt miteinander verwoben ist. 

Die Frankfurter Staatsanwaltschaft muss auf die 22 Seiten umfassende und bis ins letzte Detail begründete Strafanzeige des Rechtsanwalts von Andrea FUCHS reagieren. Sie beantragt beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Büro- und Wohnräume von BRÄUER. 

Das Amtsgericht gibt dem Ansinnen statt. Dort arbeitet ein Richter, der zu jener Gruppe von Justizbeamten gehört, die ihren Job ernst nehmen. Richter DIMDE studiert alles genau und erweitert den potenziellen Straftatbestand - er sieht den Zusammenhang zwischen einem mutmaßlich gefälschten Aktenvermerk und einem laufenden Arbeitsgerichtsverfahren. Amtsrichter DIMDE gibt grünes Licht: Durchsuchung nicht nur wegen "Urkundenfälschung", wie es die StA Frankfurt/M möchte, sondern wegen "Betrugs" nach § 263 des Strafgesetzbuchs. "Betrug" einschl. "Prozessbetrug" ist ein weit ernster zu nehmender Straftatbestand als nur Urkundenfälschung. Und wird deswegen strafrechtlich strenger geahndet. 

Nun geht die Akte nebst Durchsuchungsbeschluss wieder zurück an die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M., die sie mit weiteren Anweisungen versieht und weiterreicht an die zuständige Kripo in Heppenheim, in deren Einzugsgebiet der Wohnort des Generalbevollmächtigten BRÄUER liegt. 

In Heppenheim bekommt sie KOK (Kriminaloberkommissar) ALTENDORF auf den Schreibtisch. Der gehört zu jener Gruppe von Polizeibeamten, die ihren Job ebenfalls ausgesprochen ernst nehmen. ALTENDORF studiert die bisher nur dünne Akte vollständig und nimmt jedes Detail unter die Lupe. Sein Ergebnis, das er in einem  Vermerk festhält: 

  • ALTENDORF beantragt, die Ermittlungen von Amts wegen auf Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz zu erweitern zwecks Prüfung eines Insidertatbestands. Seine Überlegungen: Das "Fertigen(-Lassen) des mutmaßlich gefälschten Memos, unterzeichnet mit 'A.Fuchs', scheint insbesondere den Zweck zu verfolgen, die Zuwiderhandlung gg. § 38 WpHG zu verschleiern bzw. diesbzgl. eine andere Person, hier die Anzeigenerstatterin FUCHS, in die Verantwortung zu ziehen." 
  • und ihm fällt auf, dass der Durchsuchungsbeschluss des Richters DIMDE nicht mit dem hier seitens der Frankfurter Staatsanwaltschaft begründeten Antrag übereinstimmt: "Während im Antrag der Staatsanwaltschaft von Ermittlungen wegen Urkundenfälschung ausgegangen wird, bezieht sich der richterliche Beschluss auf den Verdacht 'einer Straftat nach § 263 StGB'." 

KOK ALTENDORF regt daher an, den Durchsuchungsbeschluss entsprechend zu "berichtigen" und mit der Federführung der polizeilichen Ermittlungen das Polizeipräsidium in Frankfurt/M. zu beauftragen


Januar 1999

Die Frankfurter Staatsanwaltschaft in Deutschlands Bankenmetropole will es anders: Sie trennt das bisherige Ermittlungsverfahren auf: 

  • in eines, das den Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz prüfen soll (Insidertatbestand) 
  • und das ursprüngliche, in dem es um "Urkundenfälschung" (nicht "Prozessbetrug") geht. 

Derweil ergehen am 6. Januar beim Arbeitsgericht Frankfurt/M. die ersten 2 Urteile. Vorsitzende Richterin: Sigrid RICHTER-HERBIG. 

  • In Sachen fristlose Kündigung Nr. 1 (Az: 9 Ca 6499/97) obsiegt Andrea FUCHS. Hier ist kann es sich die Richterin einfach machen: Die fristlose Kündigung ist nicht fristgerecht zugestellt worden. Und es liegt keine Zustimmung seitens des Integrationsamtes dazu vor 
  • Bei der ordentlichen Kündigung Nr. 2 (Az: 9 Ca 642/98) verliert Andrea FUCHS. Richterin RICHTER-HERBIG in Deutschlands Bankenmetropole Nr. 1 verlässt sich in ihrem Urteil, das sie „im Namen des Volkes“ ausspricht, auf die Behauptung der DG Bank, dass diese den streitbefangenen Sachverhalt eines potenziellen Insiderverstoßes beim Bundesamt für den Wertpapierhandel (heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen / BaFin) "zur Prüfung vorgetragen" und die Auskunft erhalten habe, dass dies "insiderrechtlich keinen Verstoß" darstellen würde. 

Diese Auskunft hat sich die DG Bank telefonisch geben lassen, wie die Compliance Abteilung in einem DG intern festhält. Die Bewertung stammt somit von der Beklagten. 
Auf den Umstand, dass wegen des "gefälschten" Aktenvermerks ("Memo") inzwischen eine Anzeige vorliegt und erste staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in Gang gekommen sein müssten, geht Richterin RICHTER-HERBIG nicht ein


27. Januar 1999

Nur drei Wochen später sitzt Richterin RICHTER-HERBIG wieder zu Gericht: Dieses Mal geht es um eine andere Klage von Andrea FUCHS: den einbehaltenen Bonus für 1997, den die DG Bank absprache- und vertragswidrig teilweise mit dem Gehalt von Andrea FUCHS verrechnet hat. Die Bank muss nun Auskunft erteilen


Februar 1999

Die DG Bank feuert am 15. des Monats eine neue Kündigung ab: 

  • Kündigung Nr. 14 (Az der Kündigungsschutzklage: 9 Ca 1252/99). 

Begründung: "„mit Bescheid vom 08. Februar 1999 hat die zuständige Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zu der von der Bank vorgesehenen vorsorglichen weiteren ordentlichen Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erteilt. Wir kündigen daher das bereits mehrfach gekündigte Arbeitsverhältnis mit Ihnen erneut vorsorglich ordentlich zum 30. September 1999 bzw. hilfsweise zum nächsten möglichen Kündigungstermin." 
Nur einen Tag später dann die 

  • Kündigung Nr. 15 

Sie wird - wiederum - in den falschen Briefkasten eingeworfen, so dass die Bank am 23. Februar erneut reagiert: 

  • mit Kündigung Nr. 16 (Az. der Kündigungsschutzklage: 9 Ca 1437/99). 

Jemanden mit Kündigungsklagen regelrecht zu überziehen hat nicht nur den 

  • juristischen 'Vorteil' , dass bei einem im Arbeitsgerichtsverfahren obsiegender Arbeitnehmer die Vermutung entfällt, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit weiter zugemutet werden könne, 
  • sondern auch den faktischen 'Vorzug' , dass man dadurch Arbeitnehmer finanziell ausbluten lassen kann: Jedes Verfahren kostet Geld - für den Rechtsanwalt und fürs Gericht. Irgendwann muss er aufgeben. 
  • Dazu gesellt sich der psychologische Effekt , dass ein Arbeitnehmer in der Regel zeitnah auch psychisch und physisch am Ende ist

17. März 1999

Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume von Norbert BRÄUER 
Punkt 10 Uhr tauchen in der DG Bank Beamte des Polizeipräsidiums auf und durchsuchen BRÄUER's Büro (Raum 4009) wegen des Verdachts der "Urkundenfälschung". Sie stellen eine Ordner "Elba" sicher sowie eine Handakte "betreffend Fuchs". Die Beamten mussten allerdings eine halbe Stunde warten, bis BRÄUER's Anwältin herbeieilen konnte. 
In dieser Wartezeit meldet sich Frau Gemahlin BRÄUER bei ihrem Gatten am Telefon, um ihm mitzuteilen, dass zuhause Polizeibeamte eine Durchsuchung durchzuführen begehrten. BRÄUER "erklärte seiner Frau, dass die Wohnung ruhig durchsucht werden könne; auf einer Ablage befinde sich ein Schreiben 'in Sachen Fuchs', was sie den Beamten zeigen solle" , hält wenig später das offizielle Durchsuchungsprotokoll fest. Und: Gegenüber den Polizeibeamten erklärt BRÄUER, "dass er seine Frau schon 'vorgewarnt' habe, dass es wegen der 'Angelegenheit Fuchs' zu einer Durchsuchung kommen könne, da seine Frau sonst wohl einen Schock erlitten hätte."


19. März 1999

Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen - BaFin), das von Staatsanwalt Claus HILDNER um eine Bewertung des Insidertatbestands gebeten wurde, meldet sich schriftlich: Aktenzeichen II 1 - W 3270 - 1/99
Der Bearbeiter beim Bundesaufsichtsamt, das ebenfalls am Bankenplatz Frankfurt/M. residiert, eiert - Thomas HOFFMANN drückt sich um eine dezidierte Stellungnahme. Er weicht aus, indem er in seinem 2 1/2seitigen Schreiben darauf aufmerksam macht, dass sich "Hinweise auf Insidergeschäfte nur aufgrund einer definierten Insidertatsache" ergeben könnten. "Insofern ist an dieser Stelle eine eingehende Analyse nicht möglich und kann nur der Kursverlauf beschrieben werden." 
Um den Kursverlauf geht es im Ermittlungsverfahren aber nicht. Der Frankfurter Staatsanwalt HILDNER gibt sich mit dieser Einschätzung zufrieden


23. Juni 1999

Nur drei Monate später sieht sich das Bundesaufsichtsamt genötigt, ein zweites Mal auf den Insidertatbestand einzugehen. Diesesmal verfasst der Bearbeiter Thomas HOFFMANN eine neunseitige ausführliche Stellungnahme und Einschätzung zum Ermittlungsgegenstand: 

  • Danach hat sich Andrea FUCHS völlig korrekt verhalten - sie habe dafür sorgen müssen, "dass der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird (§ 31 / Nr. 2 WpHG)." 
  • "Die Weitergabe der Insidertatsache an die Emittentin" (gemeint: an AMB) war "unbefugt" 

Anders gesagt: Bei der Weitergabe der Informationen an AMB über das geplante Aktiengeschäft ergibt sich der "Verdacht einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG" gegen die betroffenen DG Bank-Manager. Dies betrifft den Generalbevollmächtigten Dr. BRÄUER und den obersten Chef, das für diesen Bereich zuständige Vorstandsmitglied der DG Bank, Dr. Friedrich-Leopold Freiherr von STECHOW. 


Der Umstand, dass sich das Bundesaufsichtsamt ein zweites Mal äußern musste und dies dann ausführlich und eindeutig tut, hängt damit zusammen, dass die in London ansässige Niederlassung von Fidelity (FCME), die Andrea FUCHS mit dem Aktienverkauf beauftragt hatte, ihre Muttergesellschaft informiert hatte. Die sitzt in Boston/USA und hatte die US-amerikanische Wertpapieraufsicht SEC eingeschaltet. Im Gegensatz zum deutschen Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel (heute BaFin), das als 'Tiger ohne Zähne' gilt, greift die amerikanische SEC konsequenter durch: Verstöße gegen klare Regeln oder gar Gesetze gehen in den USA nicht als "Kavaliersdelikte" durch. 

Um den Vorgang selbst überprüfen zu können, wird sich die SEC Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. zusammenstellen und nach Washington schicken lassen - ihren deutschen Kollegen an Deutschlands Bankenplatz Nr. 1 trauen die Amerikaner nicht. 
Soweit ist es jedoch noch nicht - das Bundesaufsichtsamt und Staatsanwalt HILDNER wissen bisher nur, dass die SEC auf den Fall aufmerksam geworden ist


Juli 1999

Staatsanwalt HILDNER, in Kenntnis der neuen Einschätzung des Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel und des Interesses der amerikanischen SEC fasst am 1. Juli seine Überlegungen in einem ausführlichen Vermerk zum Sachstand zusammen: 

  • zunächst wird Freiherr von STECHOW als zuständiges DG Bank-Vorstandsmitglied, das die AMB angesprochen hatte, als "weiterer Beschuldigter" notiert. 

Zum strafrechtlichen Vorgang selbst notiert Staatsanwalt HILDNER: 

  • "Nach Aktenlage – und insoweit wohl auch nicht streitig – hat der Beschuldigte Dr. BRÄUER über den Vorstand der DG Bank den Beschuldigten von STECHOW im Juli 1997 den Vorstand der Aachner und Münchner Beteiligungs-AG darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verkaufsinteressent bereits ist, 125.000 bis 245.000 vinkulierte Namensaktien der AMB auf den Markt zu werfen, d.h. zum Verkauf anzubieten. Von diesem Umstand haben die Beschuldigten durch die damalige Wertpapierhändlerin der DG Bank Andrea FUCHS Kenntnis erlangt. 
    Ob die DG Bank bereits den Auftrag erhalten hatte, für den Verkäufer definitiv tätig zu werden (so die Zeugin Fuchs in den anhängigen Arbeitsgerichtsverfahren) oder ob die Kenntniserlangung „im Vorfeld“ stattfand (so die DG Bank), ist für die hier zu beurteilende Frage eines „Insiderverstoßes“ ohne Belang; 
    Ob eine „Insidertatsache“ i. S. § 13 WpHG vorliegt hängt nicht davon ab, dass die DG Bank einen Auftrag zur Verkaufsvermittlung erhalten hat; auch die nur einem kleineren hier Ausgewählte bekannte Information, ein Verkäufer wolle sich von einem Aktienpaket trennen und suche Käufer, genügt insoweit; es kommt auch nicht darauf an, ob Frau FUCHS auf die Vertraulichkeit hingewiesen hat oder nicht, da hiervon nicht das Vorliegen einer Insidertatsache abhängt. Dass diese Information auch Kursrelevant i S. § 13 WpHG war, hat das BAWe in seiner Stellungnahme (vgl. Bl. 208) bejaht. 
    Die Weitergabe dieser Information an die AMB war nach Lage der Dinge auch „unbefugt“. 
    Die Beschuldigten können nicht dadurch „exkulpiert“ werden, dass es sich bei der AMB selbst um einen „Kunden“ der DG Bank gehandelt hat. Im Übrigen bestand zu diesem frühen Zeitpunkt auch im Sinne des Aktienrechts (vinkulierte Namensaktien, Zustimmungserfordernis des Emittenten, § 68 II AktG) keine Veranlassung, die AMB über einen beabsichtigten Verkauf in Kenntnis zu setzen, (vgl. dazu BAWe Blatt 210 ff/auch Blatt 124)." 

Noch im selben Monat verfällt die Kanzlei der DG Bank-Anwalt HENGELER einer neuen Idee, um in den demnächst anstehenden Arbeitsgerichtsverfahren zu punkten: 

  • Der ganze strittige Vorgang im Zusammenhang mit dem 220 Millionen-Euro-Aktiengeschäft war eine "privat ersonnene Geschäftsidee" 
  • Es war "kein wirkliches Geschäft" 
  • und es gab "keine wirklichen Kunden" .

Lesen Sie den ausgesprochen originellen Schriftsatz des tüchtigen DG Bank-Rechtsanwaltskanzlei HENGELER im Auszug: 

Grund dafür, dass dies nur eine "privat ersonnene Geschäftsidee" war: Die beklagte DG Bank habe "mittlerweile festgestellt, dass die Klägerin für die angebliche Dienstreise nach London" (betraf die Reise am 27. Juni 1997, um mit FCME die Details vor Ort zu besprechen) "keine Reisekosten abgerechnet hat." Dass dies so war, weiß die DG Bank - im Mobbing-Protokoll vom 7. April 1997 steht klipp und klar auf Seite 3 unter Punkt 7: 


"Urlaub, bzw. freie Tage, und Dienstreisen sollen Frau Fuchs nicht mehr genehmigt werden." 

Dies verschweigt die kreative Anwaltskanzlei HENGELER dem Arbeitsgericht. Und das Arbeitsgericht kann von dem vorenthaltenen Mobbing-Protokoll auch nichts wissen


September 1999

In der Frankfurter Staatsanwaltschaft ist inzwischen Staatsanwalt BRUDER, der bisher für die Urkundenfälschung zuständig war und sich in den Fall detailliert eingearbeitet hatte, von Staatsanwalt BADLE abgelöst worden - er übernimmt nun diesen Fall. Waren die vielen Akten unterschiedlicher Verfahren bei BRUDER mit unzähligen Memo-Zetteln gespickt, auf denen zu lesen stand, was noch alles ermittelt werden müsste, sieht es bei dem neuen Staatsanwalt BADLE nach nur kurzer Zeit total 'aufgeräumt' aus - jetzt stapeln sich keine Aktenberge mehr. 

Jetzt meldet sich einer der (vielen) Rechtsanwälte von Dr. BRÄUER - er macht Druck, wie sich der neue Staatsanwalt BADLE in einem Vermerk vom 6. September notiert: 

"RA Dr. SCHNEIDER teilte anlässlich mehrerer Telefonate mit, dass das Ermittlungsverfahren für seinen Mandanten zu empfindlichen Nachteilen in seiner beruflichen Tätigkeit führen würde (keine Zulassung für US-Markt). Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens wurde umgehende Sachbearbeitung zugesagt. Sachstand wurde telefonisch abgeklärt, Dr. SCHNEIDER sicherte Übersendung seines Mandanten zu den klärungsbedürftigen Fragen per Fax zu." 

Die "umgehende Sachbearbeitung" soll sich bereits in 2 Wochen niederschlagen. 

Was unmittelbar nach den Telefonaten geschieht, wissen wir nicht. 
Nur, was sich an den beiden Tagen des 21. und 22. September abspielt: 

  • BRÄUER's Anwalt schickt am 21. ein FAX an BADLE: "BITTE SOFORT VORLEGEN!" :

In dem zweiseitigen Schreiben erklärt der Anwalt, dass sich sein Mandant nicht daran erinnern könne, während des sogenannten Dreiergesprächs mit SCHREIWEIS und FUCHS am 7. Juli 1997, bei dem es um das AMB-Geschäft ging, von Andrea FUCHS den fraglichen Aktenvermerk ausgehändigt bekommen zu haben. "Vielmehr wurde ihm dieser Vermerk nach der Besprechung vorgelegt." Und: Er sei ihm auch nicht persönlich übergeben worden. 


Das wiederum steht in krassem Gegensatz zu dem, was BRÄUER vorm Arbeitsgericht vortragen lässt. 

  • Noch am selben Tag faxt BADLE an den erwähnten SCHREIWEIS: "WICHTIGE INFORMATION. BITTE UMGEHEND VORLEGEN!!!!" 

Darin will BADLE 3 Fragen beantwortet haben - alle im Zusammenhang mit dem fraglichen Vermerk. 

  • SCHREIWEIS antwortet tags drauf - ebenfalls per Fax. Zu dem sogenannten Dreiergespräch sagt er aus: Es "lagen keinerlei Unterlagen der Firma Fidelity Capital Markets vor, dessen bin ich mir absolut sicher" 

    Das entspricht natürlich nicht der Wahrheit, denn FCM hatte bereits am 2. Juli ein 24seitiges Fax an SCHREIWEIS geschickt - "Für ihr Gespräch mit Dr. Bräuer" 

Doch Staatsanwalt BADLE ist die "umgehende Sachbearbeitung" wichtiger als die Wahrheitsfindung. Und ob sich der Beschuldigte BRÄUER und der ihm direkt untergebene SCHREIWEIS gegenseitig darin stützen, indem jeder bestätigt, was der jeweils andere gerade als Zeugenbeweis benötigt, interessiert ihn nicht. 

  • Stattdessen erledigt Staatsanwalt BADLE noch am selben Tag die zugesicherte "umgehende Sachbearbeitung" und teilt BRÄUER's Rechtsanwalt mit, dass er das Ermittlungsverfahren "wegen Urkundenfälschung und versuchtem Prozessbetrug" nach § 170 StPO (Strafprozessordnung) einzustellen gedenke. Hier können Sie lesen, was BADLE über den Anwalt dem Generalbevollmächtigten der DG BANK BRÄUER mitteilt:

In dem 4 1/2seitigen Mobbing-Protokoll, das sich in den Akten der Staatsanwälte am Frankfurter Bankenplatz Nr. 1 befindet (Akte der DG Bank "betreffend Fuchs", Paginierungsnummern 17 - 21), heißt es gleich auf der ersten Seite: 


"Herr Schreiweis machte zur Bedingung – hält es auch nach wie vor für unerläßlich – die Gruppenleiter für seine Abteilungen selbst bestimmen zu dürfen. Eine Zusammenarbeit mit Frau Andrea Fuchs lehnt er kategorisch ab, sodaß Maßnahmen in Bezug auf Frau Fuchs notwendig werden." 

Soweit zum "neutralen Zeugen“ und zum "Fehlen eines nachvollziehbaren Motivs". 

Gegen die Einstellung des Verfahrens legt der Anwalt von Andrea FUCHS Widerspruch ein. Und er beantragt Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Das wird abgelehnt - Andrea FUCHS sei keine Geschädigte.

Der Rechtsanwalt legt Beschwerde ein. Und ruft später bei Staatsanwalt BADLE an. BADLE wiegelt ab. Der Rechtsanwalt hält dagegen: Er habe doch eine ausführliche Stellungnahme gefertigt, die Andrea FUCHS a) höchstpersönlich abgegeben habe und dies b) sogar in 3 Ausführungen für alle 3 laufenden Ermittlungsverfahren.

Jetzt muss BADLE Farbe bekennen. Er faxt am 17. November zurück: Der anwaltliche Schriftsatz sei nur unter dem Aktenzeichen des dritten Ermittlungsverfahrens gegen Dr. BRÄUER wegen Beleidigung vorgesehen gewesen und habe deshalb auch nur in diese Akte Eingang gefunden. Dieses dritte vergleichsweise unbedeutende Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft selbst eingeleitet - ein Ablenkungsmanöver?

Egal wie: Dies ist ein bekannter Trick (auch bei Staatsanwälten), wenn man sich mit bestimmten Dingen nicht auseinandersetzen möchte (oder soll), egal aus welchen Gründen: Man verlegt einfach Dokumente oder Akten, sprich: sortiert sie – aus Versehen natürlich – falsch ab. Dann kann man sich dann jederzeit darauf berufen, dass man dies erst jetzt bemerken würde - wenn jemand reklamiert. Und dann ist es meist zu spät. Noch besser ist es, wenn dies niemand merkt und niemand reklamiert. 

Egal wie: Im konkreten Fall waren in dem ausführlichen Schriftsatz des Anwalts von Andrea FUCHS alle arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgelistet, die Staatsanwalt BADLE hätte zur Kenntnis nehmen müssen. Zumindest hätten diese Informationen Gegenstand der Akte werden müssen.

Was zu dieser Zeit niemand ahnt: Staatsanwalt Alexander BADLE wird schnell Karriere machen und sich zu einem der bekanntesten Korruptionsjäger entwickeln. Bis er selbst im Juli 2020 verhaftet werden wird: wegen Korruption. Mehr dazu im ABC der Richter und der Staatsanwälte in dieser nicht enden wollenden Geschichte


Oktober 1999

Unabhängig von der Absicht BADLE's, das Verfahren gegen BRÄUER einzustellen, bleibt Staatsanwalt HILDNER aktiv: Er beantragt einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Vorstand Freiherr von STECHOW, gegen den er inzwischen als weiteren Beschuldigten ermittelt - ebenso wie bei BRÄUER wegen Insiderverrats. Von STECHOW steht in der Bankhierarchie eine Etage höher als BRÄUER. 
Die Durchsuchung am 15. September in Frankfurt/M. bringt nichts Neues - von STECHOW domiziliert längst in einem Büro in Berlin. Und auch in den Räumen der AMB in Aachen findet sich nichts.
In einer zeugenschaftlichen Einvernahme des damaligen Vorstandsvorsitzenden der AMB, Dr. Wolfgang KASKE in Aachen, sagt dieser folgendes für die fragliche Zeit aus, also für die Zeit zwischen dem 7. und 8. Juli 1997, als das AMB-Geschäft über die Bühne gehen sollte:

  • "Hierzu kann ich angeben, dass ich Herrn von Stechow nicht kenne. 
    • Auch nach meiner Erinnerung habe ich nie ein Gespräch mit Herrn von Stechow geführt, weder persönlich noch telefonisch. 
  • Auch Herrn Dr. Bräuer kenne ich nicht, habe mit diesem auch nach meiner Erinnerung nie gesprochen."

1997 hatte Freiherr von STECHOW wegen des anstehenden AMB-Aktienverkaufs natürlich mit der AMB telefoniert. Und BRÄUER hatte Kontakt mit KASKE's designiertem Nachfolger JÄGER aufgenommen. KASKE sagt ganz klar die Unwahrheit. Allerdings: Sollte man ihm dies je nachweisen (können), so hat er seine Aussage - juristisch trickreich - formuliert: Er hat seine Aussage, dass er weder den einen noch den anderen kenne, eingeschränkt: "nach meiner Erinnerung"! Und sogenannte Blackouts hatten in entscheidenden Momenten ihres Lebens schon ganze andere Persönlichkeiten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens geltend gemacht


2000

Das Jahr 4: Kündigungen 17 und 18. Und ein erstes (vorläufig) endgültiges Urteil beim Landesarbeitsgericht


Januar

Staatsanwalt HILDNER, der sich bereits im Juli darüber im Klaren war, dass sich die Herren BRÄUER und von STECHOW wegen Weitergabe einer Insiderinformation strafbar gemacht haben, fasst seine Einschätzung nochmals in einem weiteren Aktenvermerk zusammen. Andererseits will er die Kuh vom Eis haben - schließlich hat er sich mehrfach mit dem Vertreter der DZ Bank, Rechtsanwalt SCHNEIDER, auseinandersetzen müssen. 
So hält er dem Vorstandsmitglied von STECHOW zugute, dass er sich "in einer Interessenskollision" befand: auf der einen Seite die Interessen des die fraglichen AMB-Aktien verkaufenden Kunden, andererseits die Interessen des DZ Bank-Kunden AMB. Dabei habe sich von STECHOW klar "falsch entschieden". Sein "Tatbeitrag ist jedoch angesichts des Interessenwiderstreits eher im unteren Bereich anzusiedeln", hält Staatsanwalt HILDNER schriftlich fest. So erscheine eine Einstellung des Insiderverfahrens gegen eine Zahlung von rund 17.000 Euro "vertretbar" - von STECHOW habe immerhin alles zugegeben und auch alle Schuld seines ihm wiederum Untergebenen, des Generalbevollmächtigten BRÄUER, auf sich genommen. Ergo "wird das Verfahren - trotz zurückbleibender Zweifel - gem. § 170 II StPO einzustellen sein."
Um diese für die DZ Bank hoch erfreulichen Nachrichten schnell an die richtigen Empfänger weiterzuleiten, greift Staatsanwalt HILDNER zum Fax. Die DZ Bank kann nun diese hoch willkommenen 'Freibriefe' in den vielen Arbeitsprozessen einsetzen. Und Andrea FUCHS einen weiteren Kündigungsgrund vorhalten: ungerechtfertigte Behauptungen.
Hier ist der vierseitige Aktenvermerk von Staatsanwalt HILDNER:

Genau so geschieht es auch - die Kanzlei HENGELER organisiert eine seitens des Integrationsamts erneute Zustimmung für eine außerordentliche Kündigung wegen des "Fälschungsvorwurfs gegen Dr. Bräuer". Noch vor Monatsende flattern Andrea FUCHS 

  • Kündigung Nr. 17 fristlos
  • hilfsweise eine ordentliche Kündigung Nr. 18

ins Haus.

Weil Andrea FUCHS wegen des Einstellungsvorhabens der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht nehmen will, stellt ihr Anwalt einen Antrag. Erfahren hat sie das nicht durch die Staatsanwaltschaft oder die DZ Bank. Sie hat über ihren ehemaligen Kunden aus London, der FCME signalisiert bekommen, dass sich die US-amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde SEC für das Insiderverfahren interessiert. 
Staatsanwalt HILDNER will das natürlich nicht. Er fragt die DZ Bank, ob sie dem FUCH'schen Antrag zustimmen wolle. Die DZ Bank sagt nein. Andrea FUCHS erhält keine Akteneinsicht, weiß also nicht, auf welche Gründe sich der Einstellungsbeschluss bezieht. Auch alle weiteren 14 Anträge auf Akteneinsicht wird Staatsanwalt HILDNER negativ bescheiden - Andrea wird weder Akteneinsicht erhalten noch wird sie als Zeugin von Staatsanwalt HILDNER vernommen. Schließlich hat sie BRÄUER und SCHREIWEIS auf den Kundenwunsch mehrfach aufmerksam gemacht, das geplante Aktiengeschäft ohne Ansprache der AMB abzuwickeln. 
Allerdings kann sich Staatsanwalt HILDNER einem ähnlichen Ansinnen der SEC in Washington nicht verschließen - der US-amerikanischen Aufsichtsbehörde überlässt er seine Akten, wenn auch nur teilweise


März 2000

Weil der Anwalt von Andrea FUCHS mit Argumenten gegenhält, kann Staatsanwalt HILDNER vorerst nur das Insider-Verfahren gegen den Vorstand von STECHOW einstellen, der inzwischen alles auf sich genommen hat, alleine bei der AMB vorgesprochen zu haben. Dass der AMB-Vorstand KASKE ausgesagt hat, dass 

  • er von STECHOW nicht kenne, jedenfalls nicht nach seiner "Erinnerung"
  • und auch nie mit ihm gesprochen habe, jedenfalls nicht nach seiner "Erinnerung" (siehe Oktober 1999) 

stört Staatsanwalt HILDNER nicht. Genauso wenig ihn die vielen anderen Widersprüche stören. Statt dessen begründet er die Einstellung so:

  • "Nach dem Sachverhalt ist die Schuld des Täters gering"
  • und die erteilte Auflage, rund 17.000 Euro (35.000 DM) an einige gemeinnützige Organisationen zu zahlen, ist "geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen."

Jetzt müssen die DZ Bank-Anwälte nur noch BRÄUER 'heraushauen'. Und das ist garnicht so einfach. So hat BRÄUER beispielsweise über einen seiner Anwälte im Zusammenhang mit den Kündigungen gegenüber Andrea FUCHS dem Arbeitsgericht am 14.10.1997 u.a. das mitteilen lassen:

"Nach Abwägung verschiedener Alternativen ordnete Dr. Bräuer als der übergeordnete Vorgesetzte an, dass vor der Ansprache potentieller Käufer eine vertrauliche Kontaktaufnahme mit dem AMB-Vorstand stattfinden solle, dass sichergestellt sei, dass der spätere Käufer der Unterstützung durch den AMB-Vorstand gewiß ist."

In einem anderen Verfahren (Az: 9 Ca 7024/98) streitet BRÄUER genau dies ab, je mit der AMB gesprochen zu haben.
Auf diese Widersprüche macht nun Andrea FUCH'sens Anwalt aufmerksam. Und er verweist auf die Tonbänder, die aus Gründen der Praktikabilität beim schnellen Wertpapiertransaktionensgeschäft alle Telefonate mitschneiden. 
HILDNER gibt jetzt dem dafür zuständigen DZ Bank-Anwalt "Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag".

Der wiederum muss sich erst bei der Kollegen-Kanzlei HENGELER erkundigen, die die DZ Bank in den Arbeitsgerichtsverfahren vertritt, und erfährt:

"Mit der Formulierung Dr. Bräuer 'ordnete an' war ersichtlich keine Anordnung in Bezug mit der Kontaktaufnahme selbst gemeint, wie etwa eine Anordnung dahingehend, daß diese Kontaktaufnahme stattzufinden habe."

Lesen Sie das aufschlussreiche Schreiben der Kanzlei HENGELER vom 20. März

Staatsanwalt HILDNER leuchtet diese Begründung in Sachen BRÄUER ein. Nur wenige Tage später bringt er jetzt auch diese Kuh vom Eis. HILDNER stellt jetzt auch das Insider-Verfahren gegen BRÄUER ein:

"Bei dieser Erkenntnislage vor dem Hintergrund, daß diese Stellungnahmen zwar nicht zwingend, jedenfalls aber auch nicht gekünstelt oder konstruiert erscheinen, war das Ermittlungsverfahren - im Zweifel für den Beschuldigten - wie geschehen einzustellen."

Hier findet sich der Aktenvermerk und die Begründung von Staatsanwalt HILDNER in Sachen BRÄUER:

Der März 2000 wird für die Bankmanager BRÄUER und von STECHOW ein guter Monat:

  • Dr. Friedrich-Leopold Freiherr von STECHOW nimmt alle Schuld auf sich und entlastet damit den ihm untergebenen Generalbevollmächtigten Dr. Norbert BRÄUER. Dafür wird das Insiderverfahren gegen ihn nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt: Die Schuld ist "als gering anzusehen" und mit der Erfüllung beispielsweise einer finanziellen Auflage ist "das öffentliche Interesse" an der Strafverfolgung "beseitigt". Das Ganze kostet von STECHOW 35.000 DM, umgerechnet ca. 17.000 Euro. Also etwa die Hälfte eines Monatssalärs 
  • für den Generalbevollmächtigten BRÄUER ist die Übernahme der Schuld durch von STECHOW besonders wichtig: In Kürze steht nämlich die erste Berufungsverhandlung der Kündigung Nr. 2 aus dem Jahre 1997 vor dem Landesarbeitsgericht an. Da ist es von Vorteil, wenn man mit einer 'weißen Weste' punkten und Andrea FUCHS als Lügnerin bloßstellen kann. 
    BRÄUER wird (deshalb) in Sachen "Urkundenfälschung" eines "Aktenvermerks" nach § 170 der Strafprozessordnung 'freigesprochen': Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bieten nicht "genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage"

Frühjahr 2000

Für Andrea FUCHS wird es jetzt eng:

  • die Staatsanwälte an Deutschlands Bankenplatz Nr. 1 verweigern ihr die Akteneinsicht - Andrea FUCHS weiß nicht, was die Staatsanwälte (nicht) ermittelt haben. Sie weiß auch nicht, was die Durchsuchungen bei BRÄUER und von STECHOW ergeben haben. Und sie hat auch keine Ahnung, dass die Ermittlungsverfahren gegen beide inzwischen eingestellt sind 
  • auf der anderen Seite steht die erste Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht an. Wenn sie da verlieren sollte, wird es das (vorläufige) 'Aus' bedeuten. 
  • Da die DZ Bank ihr bisher weder das Gehalt nachgezahlt hat noch die Bonusklage (Zahlung der einbehaltenen Differenz seit April 1997) entschieden ist und ihre ehemaligen Vorgesetzten sich auch weigern, ihr zumindest ein Zwischenzeugnis auszustellen, kann sich Andrea FUCHS irgendwo anders auch nicht bewerben. Ohnehin gilt sie - im Augenblick - als total verbrannt. 

So klammert sie sich an den einzigen Strohhalm, der ihr verbleibt: Sie versucht, das Telefongespräch zwischen BRÄUER und ihr vom 8. Juli 1997 in den anstehenden Prozess einzuführen. Im sekundenschnellen Wertpapiergeschäft, das über die Börsen abgewickelt wird, ist es zur Sicherheit beider Geschäftsparteien üblich, dass alle Telefonate mitgeschnitten und lange aufbewahrt werden. In dem fraglichen Telefonat vom 8. Juli 1997 (einen Tag nach dem sogenannten Dreiergespräch zwischen ihr, SCHRWEIS und BRÄUER) hatte BRÄUER ihr ja erklärt, er habe "heute morgen mit der AMB gesprochen, das ist dort auch alles grünes Licht". (vgl. S. 4 f in dem Mitschnitt). Mit diesem Beleg könnte sie vor Gericht klarstellen, dass

  • BRÄUER mit der AMB persönlich gesprochen hatte 
  • dass dies gegen die Auflage der Verkäufers geschah 
  • und ohnehin einen strafrechtlich bewehrten Insidertatbestand darstellen würde. 

Sie fordert daher die Herausgabe des Telefonmitschnitts bzw. ein Wortprotokoll des Gesprächs.
Die DZ Bank sagt (natürlich) nein.
Andrea FUCHS recherchiert nun in allen Dienstvereinbarungsniederschriften und findet eine Passage, nach der die Bank das Protokoll herausrücken muss. Dass auf der seitens der DZ Bank angefertigten Protokollniederschrift die Uhrzeit "17:42" steht, stört sie zunächst nicht - um diese Uhrzeit war sie an diesem Tag gar nicht mehr in ihrem Büro


6. Juni 2000

Der zuständige Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht in der Frankfurter Bankenmetropole. Dr. Rainer BRAM, spricht - nach einer ausführlichen Zeugenvernehmung und Abhören des von der DZ Bank inzwischen herausgegebenen Telefonmitschnitts - sein Urteil in Sachen Andrea FUCHS ./. DZ Bank - "Im Namen des Volkes":

  • die seitens der DZ Bank vorgebrachten Gründe für eine Kündigung sind alle nichtens bzw. reichen für eine Rechtfertigung nicht aus. 
  • Allerdings wird dem seitens der DZ Bank erwünschten Auflösungsantrag stattgegeben, das Arbeitsverhältnis als beendet anzusehen.

In der 42 seitigen Urteilsbegründung argumentiert Richter BRAM so:


  1. "Wenn ein Arbeitnehmer seine Vorgesetzten schwerwiegend beleidigt und ihnen gegenüber den unberechtigten und nicht der Wahrheit entsprechenden Vorwurf erhebt, dass diese sich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hätten und er gegen diese Strafanzeige erhebt", ist eine weitere Zusammenarbeit erheblich erschwert.
    Damit mein Richter BRAM 
    • den Aktenvermerk, den BRÄUER in drei Varianten in Umlauf gebracht hat und mit dem er nachweisen wollte, dass er von Andrea FUCHS nicht ausreichend über die Diskretionsabsichten der Aktienverkäufers informiert worden wäre 
    • und Richter BRAM spielt auf die "Eidesstattliche Versicherung" an, die BRÄUER abgegeben hat, nach der er den fraglichen Aktenvermerk von Andrea FUCHS bekommen habe. 
    • Jetzt stellt sich auch die Vorteilhaftigkeit heraus, dass der Frankfurter Staatsanwalt BADLE dem Anwalt von BRÄUER auf dessen mehrfache Telefonate hin "umgehende Sachbearbeitung" zugesagt und im Hinblick auf die schriftliche Einlassung des "neutralen Zeugen Schreiweis" das Ermittlungsverfahren eingestellt hatte (vgl. September 1999) 
    Andrea FUCHS "hat hier in nicht zu rechtfertigender Weise überzogen", urteilt Richter BRAM.
    • Dass Andrea FUCHS ihre Strafanzeige erst nach der hier zur Verhandlung anstehenden Kündigung Nr. 2 gestellt hat, nämlich erst nach der Kündigung Nr. 8, weil sie sich nicht mehr zu erwehren wusste, außer klarzustellen, dass einer der Kündigungsgründe nicht der Wahrheit entspricht und sie dabei auf die Justiz, sprich Staatsanwaltschaft gesetzt hatte, darauf geht Richter BRAM nicht ein. 
    • Richter BRAM interessiert sich auch nicht für die Gründe der Einstellung des dazu gehörigen Ermittlungsverfahrens. Hätte er die Akten beigezogen, worum ihn der Anwalt von Andrea FUCHS gebeten hatte, so wären ihm eklatante Widersprüche zwischen Aussagen dort und in dem Berufungsverfahren aufgefallen. 
  2. Auch über die eklatanten Widersprüche in Bezug auf den Insidertatbestand wäre Richter BRAM gestoßen, hätte er diese Akten beigezogen. Doch das hätte der Glaubwürdigkeit der DZ Bank und ihrer Akteure geschadet. So schreibt Richter BRAM auf Seite 33:
    • "Die Zeugen Schreiweis und Dr. Bräuer sind glaubwürdig"
    • Anders gesagt: Andrea FUCHS unglaubwürdig. 
    Was einer Bank schaden kann und was nicht, weiß Richter BRAM. Er war selbst als Rechtsanwalt, bevor er 1984 in das Richteramt wechselte, für eine Bank tätig. (Banken)Richter BRAM hat also Erfahrung und (Banken)Richter BRAM weiß, was Banken wünschen.
    • So interpretiert (Banken)Richter BRAM die Abschrift des fraglichen Telefonats zwischen BRÄUER und Andrea FUCHS vom 8. Juli 1997 so, dass es die Interpretation der DZ Bank widerspiegelt: Es werden "nicht die Behauptungen der Klägerin, sondern die der Beklagten bestätigt."
    • Hätte (Banken)Richter BRAM die Staatsanwaltakten beigezogen, so wäre ihm das Fax von Fidelity in London an SCHREIWEIS vom 2. Juli aufgefallen: "Für Ihr Gespräch mit Dr. Bräuer" steht dort unüberlesbar. Und ebenso wenig hätte er übersehen können, dass in dem mitgefaxten Schreiben die Ansprache der Unternehmen AMB oder Allianz ausdrücklich ausgeschlossen wurde. 
    Das wiederum hätte die Version der DZ Bank ins Wanken gebracht. Und das wollte (Banken)Richter BRAM offenbar nicht wollen
  3. So bleibt auch der Umstand unberücksichtigt, dass während der Beweisaufnahme ein zweites Telefonat abgespielt und protokolliert wurde: Jenes, das Andrea FUCHS direkt nach dem sogenannten Dreiergespräch zwischen ihr, BRÄUER und SCHREIWEIS am 7. Juli mit Fidelity bzw. ihrem dortigen Ansprechpartner, Christian LANDERS geführt hatte. Dabei wollte bzw. sollte sie nachfragen, ob man doch die AMB ansprechen dürfe. Dies wurde jedoch strikt verneint.
    • (Banken)Richter BRAM zu diesem Telefonat: "Auf den Zuhörer wirkt das Band gestellt. ... Das wirkt wie abgelesen."
    • Und um das nicht weiter verifizieren zu müssen, lehnt (Banken)Richter BRAM die Vernehmung des Zeugen Christian LANDERS ab, der dazu auch eine Eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat: Der Zeuge "ist jedoch nicht zu vernehmen"
    • Begründung: Selbst "wenn unterstellt wird, das Telefongespräch mit Herrn Landers sei so geführt worden, würde das nur beweisen, dass die Klägerin dieses Gespräch so mit Herrn Landers geführt hätte, nicht aber, dass die Klägerin das Gespräch mit den Zeugen Schreiweis und Dr. Bräuer so wie Herrn Landers berichtet auch tatsächlich geführt hätte." Anders gesagt: 2 Zeugen der beklagten DZ Bank gegen 1 Aussage der Klägerin Andrea FUCHS. 
  4. Hätte (Banken)Richter BRAM die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, hätte er ebenso nicht übersehen können, dass das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zwei Stellungnahmen zum Stichwort "Insidertatbestand" abgegeben hatte:
    • Das erste Schreiben der Aufsichtsbehörde an die Staatsanwaltschaft wollte sich nicht direkt dazu äußern. Stand aber bereits im Gegensatz zu den seitens der DZ Bank vorgelegten Aussage eines Mitarbeiters, dass die Behörde dies nicht als einen Insidertatbestand ansehe 
    • Die zweite ausführliche Stellungnahme vom 23. Juni 1999, das auf Druck der US-amerikanischen Aufsichtsbehörde SEC zustande kam, sprach nicht nur ganz klar von einem "unbefugten" Insiderstraftatbestand, 
    • sondern auch davon, dass Andrea FUCHS sich völlig korrekt verhalten habe, dass "der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird."
    Dies jedoch will (Banken)Richter BRAM offenbar nicht wissen
  5. Und auch einen anderen Umstand lässt (Banken)Richter BRAM außen vor. Andrea FUCHS klagt zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem Verwaltungsgericht. Nach ihrer Meinung hätte das Integrationsamt den vielen Kündigungen garnicht zustimmen dürfen, weil sie wegen ihres "Chlamydia pneumoniae"-Leidens körperlich als zu 50% als behindert gilt: Ihre Lunge ist nur noch zu 40% funktionsfähig - Folge des schlecht gemanagten Umbaus des sogenannten Flachbaus der DZ Bank-Zentrale im Jahr 1995. 
    • Richter BRAM fegt auch diesen Einwand vom Tisch: Das hier anstehende Verfahren müsse nicht bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darüber ausgesetzt werden, ob das Integrationsamt zustimme müsse oder nicht. 
    • Nach (Banken)Richter BRAM's Meinung muss es das nämlich nicht. Der tüchtige Arbeitsjurist stützt sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts ........ 
  6. Und damit auch alles bald ein Ende haben möge, trifft (Banken)Richter BRAM noch eine letzte Entscheidung: Er lässt Revision zu seinem Urteil nicht zu:
    • Die DZ Bank kann aufatmen. Für sie ist - vorläufig - alles 'gelaufen'. Das Durchhalten der nächsten 16 Kündigungs- bzw. Kündigungsschutzverfahren ist für eine Großbank finanziell kein Thema - "peanuts" 
    • Für Andrea FUCHS sieht die Welt anders aus: Sie kann sich nirgendwo bewerben, hat immer noch kein Zwischenzeugnis bekommen, steht als Querulantin bzw. Lügnerin dar, die ihre Vorgesetzten mit Vorwürfen überzogen hat, "die sich als unbegründet erweisen" und sieht einer ungewissen Zukunft entgegen 


Damit ist mit diesem Urteil "im Namen des Volkes" für Andrea FUCHS ersteinmal - bzw. vorläufig - ebenfalls alles gelaufen. Dass das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision noch im selben Jahr verwirft, überrascht sie nicht. Ihr Glaube an den "Rechtsstaat" und an die genossenschaftliche Idee der Volks- und Raiffeissenbanken, die auf den solidarischen Zusammenhalt abstellt, hat viele Dämpfer erhalten.

Für den Generalbevollmächtigten BRÄUER hat zumindest sein Engagement bei der DZ Bank ein Ende:

  • Die "umgehende Sachbearbeitung" durch den Frankfurter Staatsanwalt BADLE bzw. die Einstellung des Insiderverfahrens 
  • das Urteil des (Banken)Arbeitsrichter BRAM, der auf eben diese Verfahrenseinstellung abstellt 
  • und der angenehme Umstand, dass der Jahresbericht des Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel erst in 1 Jahr erscheinen wird, 

ermöglichen es, die eigene Karriere schnell und zielgerichtet voranzutreiben. Nur 2 Tage nach Verkündung des Urteils kann die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) bereits vermelden, dass der DZ Bank-Generalbevollmächtigte höhere Weihen erklimmen wird: als Vorstand der Hessischen Landesbank Helaba. Die gibt den Wechsel nur zwei Wochen später in einer Presse-Information bekannt.

Auch für Andrea FUCHS geht das Leben weiter. Wie? Das erfahren Sie im letzten Teil der Chronologie Teil III: das nicht endende Ende


(JL)