Das nicht endende Ende bei der DZ Bank - Chronologie Teil III aus der DZ Bank

Der Große Chrash auf den Aktienmärkten im Jahr 2000 ist für Andrea FUCHS das Jahr Nummer vier, seit sie zum ersten mal - wie in der Regie des Mobbing-Protokolls vorgesehen - fristlos gekündigt wurde (siehe Chronologie I). (Dezente) Nachfragen im Verwaltungsrat/Aufsichtsrat der DZ Bank konnte der Vorstandschef Dr. Bernd THIEMANN elegant abbügeln: Seine Revisionsabteilung hatte ganze Arbeit geleistet und eine interne Prüfung des Sachverhalts mittels mehrerer Entwürfe, die die zu Kontrollierenden jeweils in ihrem Sinne 'optimieren' konnten, mehrfach verändert, sprich solange weichgespült, bis nichts mehr von den Anschuldigungen übrig geblieben war (siehe Die Manipulation (in) der Revisionabteilung).

Seither prasselten weitere 18 Kündigungen auf Andrea FUCHS ein. Versuche vor Gericht, die Ermittlungsakten der Frankfurter Staatsanwalt beiziehen zu lassen, schlugen alle fehl: Die Frankfurter Justiz hatte - bisher - keinerlei Interesse, die Vorgänge aufzuklären; sie fokussierte nur auf die Frage, ob die Kündigungen rechtens bzw. vertretbar waren: anhand von Aussagen und Unterlagen, die die DZ Bank vorlegte. Inklusive eines Aktenvermerks, den man Andrea FUCHS - vor Gericht erfolgreich - unterschieben konnte.

So endeten die ersten 18 Kündigungen im Juni 2000 mit einem - für Andrea FUCHS - vernichtenden Urteil eines Landesarbeitsrichters, der vor seinen Diensten "Im Namen des Volkes" in einer Bank gearbeitet hatte: das Arbeitsverhältnis von Andrea FUCHS wurde aufgelöst. Und derjenige, der ihr den "Aktenvermerk" erfolgreich untergeschoben hatte, konnte Karriere machen: aufgestiegen vom "Generalbevollmächtigten" bei der DZ Bank jetzt zum Vorstandsmitglied bei der Hessischen Landesbank Helaba (siehe Chronologie II).

Das Urteil des (Banken)Arbeitsrichters indes wird keinen Bestand haben - Andrea FUCHS kann alle bisherigen Kündigungen für sich positiv 'rückabwickeln'. Grund für die DZ Bank nachzulegen: mit Kündigungen Nr. 19 und 20 (Stand April 2013) ...

Frühjahr 2000

Es ist die Zeit kurz vor dem Großen Crash: Die (spekulativen) Blasen auf den Aktienmärkten ("New Economy") sind nach dem Jahrtausendwechsel auf einmal geplatzt und Ernüchterung macht sich weltweit breit. Auch auf dem sogenannten Neuen Markt an der Frankfurter Börse beginnen die ersten der dort gelisteten Unternehmen reihenweise zusammenzukrachen. Mehrere davon hat die DG Bank unter ihrem dafür zuständigen Vorstand Uwe FLACH emittiert und hochgepäppelt. FLACH war ebenfalls Empfänger des Mobbing-Protokolls vom 7. April 1997, in dem die DG Bank detailliert notiert hatte, mit welchen Praktiken man Andrea FUCHS 'loswerden' wollte, ohne dass das "anstehende große Wertpapier-Geschäft ... gefährdet wird."

Andrea FUCHS weiß immer noch nicht, 

  • auf Grund welcher Aussagen und Beweise 
  • eventuell auch Indizien 
  • oder mit welchen Begründungen 

die Staatsanwaltschaft am Frankfurter Bankenplatz die Ermittlungen gegen den Generalbevollmächtigten BRÄUER und den Vorstand von STECHOW eingestellt hat. Bis heute hat man ihr bzw. ihrem Anwalt alle Akteneinsichtsersuchen verwehrt. Staatsanwalt HILDNER beispielsweise liegt ein Schreiben des DG Bank-Vertreters vor, in dem der Rechtsanwalt dem Staatsanwalt eine kleine 'Lernhilfe' gibt, indem er das Verfassungsgerichtsurteil in Sachen Volkszählung aus dem Jahre 1983 bemüht: "Im Blick auf das dieser Entscheidung eingehend erörterte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist für die Gewährung von Akteneinsicht für Dritte eine gesetzliche Grundlage erforderlich." Und die gäbe es nicht. Der Rechtsanwalt bittet deshalb darum, "diese Erwägungen bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen."Einem anderen Akteneinsichtsbegehren hingegen kann und/oder will sich Staatsanwalt HILDNER nicht widersetzen: Die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC, die als ausgesprochen 'scharf' gilt, will Näheres über die Insiderproblematik bei dem geplatzten AMB-Deal wissen, der über die DG Bank ausgeführt werden sollte. Staatsanwalt HILDNER kennt die SEC - sie hatte bereits ein Jahr zuvor allein durch telefonisches Nachfragen dem deutschen "Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" Beine gemacht: Der zuständige Sachbearbeiter der Behörde (heute "BaFin") an Deutschlands Bankenplatz Nr. 1, der sich zunächst um eine klare Stellungnahme gedrückt hatte, musste in einer zweiten dann doch noch Farbe bekennen und den potenziell strafrechtlich relevanten "Insider"-Tatbestand letztlich objektiv konstatieren. Der SEC gegenüber gibt sich HILDNER nun ausgesprochen generös und gestattet "unkomplizierte" Akteneinsicht, wie er in seinem Vermerk festhält:


Frühsommer 2000

Nach dem Urteilsspruch durch das Landesarbeitsgericht Frankfurt, repräsentiert durch (Banken)Richter Rainer BRAM vom 6. Juni (siehe Chronologie Teil II am Ende), der das Arbeitsverhältnis als aufgelöst deklariert hat, startet Andrea FUCHS einen neuen Versuch. Da in dem vorausgegangenen Gerichtstermin auch der Tonbandmitschnitt jenes Gesprächs angehört wurde, in dem der DG BANK-Generalbevollmächtigte BRÄUER am 8. Juli Andrea FUCHS gegenüber erklärt hatte, dass er bereits mit der AMB über den Aktiendeal gesprochen habe, will Andrea FUCHS eine Abschrift dieses Gesprächs. Und bekommt sie auch. Die übergibt sie jetzt der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen BRÄUER - rechtzeitig vor dem Urteilsspruch - eingestellt hat. Nun muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen BRÄUER erneut aufleben lassen. 
Akteneinsicht indes erhalten Andrea FUCHS oder ihr Anwalt immer noch nicht. Das ganze Jahr 2000 über nicht. Sie kann deshalb mit harten Informationen in keinem ihrer Arbeitsgerichtsprozesse punkten. Und bisher ist auch nur über die fristlose Kündigung Nr. 1 (unwirksam, weil keine Zustimmung des Integrationsamtes vorlag) und Kündigung Nr. 2 bzw. den Auflösungsantrag des Arbeitsverhältnisses seitens der DG Bank richterlich entschieden: (Banken)Richter BRAM betrachtet das Verhalten von Andrea FUCHS in Bezug auf ihre Strafanzeige gegen BRÄUER für "überzogen" und hat deshalb der DG Bank Recht gegeben - sie darf das Arbeitsverhältnis mit Andrea FUCHS auflösen, weil der Bank eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist


Mai 2001

Während die Kündigungen Nr. 1 und 2 nach 3 1/2 Jahren nun rechtlich abgehakt sind, schlägt Richterin RICHTER-HERBIG beim Arbeitsgericht, also eine Gerichtsinstanz tiefer, den Beteiligten vor, alle weiteren anhängigen Kündigungsschutzklagen aus den Kündigungen Nr. 3 bis 18 als erledigt zu betrachten. Schon deswegen, weil das Bundesarbeitsgericht bereits im Januar entschieden hatte, Andrea FUCHS'ens Nichtzuassungs-Beschwerde, dass sie mit dem Urteil des Richter BRAM nicht in Berufung gehen kann, erst gar nicht anzunehmen. Und auch das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde deswegen aus formalen Gründen nicht angenommen


12. Juni 2001

Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (damals BaWe, heute BaFin) legt seinen Jahresbericht 2000 vor. Dort wird die Causa DG Bank auf S. 21 (siehe aktives Bild) abgehandelt.

Die Aufsichtsbehörde stand vor einem Problem. Noch vor zwei Jahren hatte der Sachbearbeiter Thomas HOFFMANN die Informationsweitergabe über den geplanten AMB-Aktienverkaufs an die AMB selbst noch als "unbefugt" bezeichnet (siehe Chronologie II: 23. Juni 1999). Jetzt ist jener, der diese Insiderinformation wissentlich weitergegeben hat, Dr. Norbert BRÄUER, inzwischen Vorstand der Hessischen Landesbank geworden - ohne dass die Aufsichtsbehörde dies moniert hätte. Wohl aus diesem Grund wird im Jahresbericht die Insidertatsache ein klein wenig anders beschrieben: Die Informationsweitergabe "war nicht erforderlich und erfolgte nicht mehr im normalen Rahmen der Berufs- und Geschäftsausübung"
'Tiefer hängen', Fakten und Tatsachen sprachlich abwerten, auf die allgemeine Vergesslichkeit setzen und darauf, dass da, wo es keinen Kläger gibt, auch kein Richter notwendig wird - all dies waren von jeher probate Strategien, Dinge, die nicht in Ordnung sind, erst einmal zu kaschieren.


2. Juli 2001

An diesem Tag sprechen Deutschlands Verfassungsrichter in einem ähnlich gelagerten Fall Recht und setzen einen juristischen Meilenstein: Wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber wegen einer potenziellen Straftat bei der Staatsanwaltschaft anzeigen, ist dies

  • per se kein Kündigungsgrund 
  • sondern die "Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte", sprich die "Zeugenpflicht" im Rahmen der "allgemeinen Staatsbürgerpflicht"
  • die nicht zu "zivilrechtlichen Nachteilen" führen dürfe. 

Alles andere verstoße gegen die Verfassung! So die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung (Az: 1 BvR 2049/00). Hier ist der Beschluss in einer Pressemeldung kompakt zusammengefasst.
Andrea FUCHS nützt das erst einmal nichts. (Banken)Richter BRAM hat bereits ein Jahr zuvor anders entschieden und genau diesen Umstand ihrer Strafanzeige zum Kern seines Urteilsspruchs gemacht. Konkret hatte er das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 30. Juni 1998 aufgelöst. Die Strafanzeige von Andrea FUCHS stammt allerdings aus November 1998


21. August 2001

Egal wie: Das Urteil von (Banken)Richter BRAM von letztem Jahr kommt der Frankfurter Staatsanwaltschaft sehr gelegen. Die muss nämlich erneut darüber entscheiden, ob der DG Bank Generalbevollmächtigte BRÄUER Urkundenfälschung und ggfs. Betrug begangen habe. 
Die Staatsanwaltschaft kommt rasch zu einem Ergebnis: Sie stellt das Ermittlungsverfahren ein zweites Mal ein. Sie unterlegt ihre erneute Einstellung mit 2 Gründen. 

  • Zum einen mit der Begründung der ersten Einstellung: "Im Hinblick auf die glaubhafte Einlassung des neutralen Zeugen Schreiweis fehlt es mithin an einem nachvollziehbaren Tatmotiv für die Tatbegehung durch den Beschuldigten" (siehe Chronologie Teil II, September 1999). 
  • Zum anderen beruft sie sich auf das, was das Landesarbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung vor einem Jahr alles aufgeführt hat. Wortwörtlich übernimmt die Frankfurter Staatsanwaltschaft die Argumente von (Banken)Arbeitsrichter BRAM:

"Das Verfahren war daher erneut nach § 170 StPO einzustellen": wegen mangelndem Tatverdachts. 

Da (Banken)Arbeitsrichter BRAM nie die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, sondern sich immer nur auf die Angaben der DG Bank verlassen hat, basiert die erneute Einstellung des Ermittlungsverfahrens letztlich auf den Aussagen der Bank - allerdings zitiert aus dem Munde eines Richters


16.Oktober 2001

Nicht nur Andrea FUCHS, die von all dem negativ betroffen ist, sondern auch andere Menschen am Bankenplatz Frankfurt wundern sich schon länger über das, was hier geschieht:

  • der bekannte Jurist und Kriminologe an der Frankfurter Universität Prof. Dr. Peter-Alexis ALBRECHT, Herausgeber der Zeitschrift Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
  • der "Hessische Staatskommissar für die Börsenaufsicht", August SCHÄFER 
  • sowie dessen Nachfolger, der ehemalige Staatsanwalt Dr. Klaus-Dieter BENNER. 

Sie animieren den Frankfurter Korrespondenten der Wirtschaftszeitung Handelsblatt, der Sache einmal nachzugehen. 
Stefan KEIDEL, der viel über Banken und die Börse schreibt, nimmt sich der Geschichte an. Mitte Oktober ist es soweit: Das in Düsseldorf erscheinende Handelsblatt kommt mit einer großen Geschichte heraus: "Letzter Fluchtweg: Verfahrenseinstellung"
Minutiös wird darin rekonstruiert, was bisher geschehen ist. Und was die beteiligten Akteure und 'Aufseher' unternommen haben. 

  • Über die Staatsanwaltschaft heißt es beispielsweise:
    "Auch die Bemühungen des Staatsanwalts Hildner halten sich in Grenzen. Weder befragt er den AMB-Vorstand darüber, was er mit den Informationen gemacht hat. Noch hört er bei der Allianz nach, um das ganze Ausmaß des Insiderfalles zu ermitteln. Auch die Fidelity-Angestellten werden nie vernommen. Und das, obwohl die DG Bank zunächst leugnet, dass es überhaupt von Fidelity einen Verkaufsauftrag über AMB-Aktien an die DG Bank gab. Die Order sei ein "Hirngespinst" und der "Phantasie" der entlassenen Händlerin entsprungen." 
    • "Für die AMB selber existiert dieser Fall überhaupt nicht: "Es gab kein Geschäft über ein Fünf-Prozent-Aktienpaket," läßt das Haus auf Anfrage erklären. "Folglich können wir die Allianz auch gar nicht informiert haben." 
  • "Auch für die DG Bank ist alles in bester Ordnung: Nach dem ausgehandelten Deal mit Staatsanwalt Hildner und der Absegnung durch das Gericht gibt es keine Beschuldigten mehr. Die Geldauflage gegen von Stechow und Bräuer räumt die Bank zwar schriftlich gegenüber dem Handelsblatt ein. Weitere Erklärung gibt sie aber nicht."

Was Wunder: Die DG Bank reagiert nicht. Jedenfalls nicht mit einer neuen Kündigung.

Dies ist insofern kein Wunder als es der DG Bank schlecht geht:

  • die Fusion der DG Bank mit der GZ Bank zur DZ Bank sorgt für Ärger und Streit innerhalb des Genossenschaftsverbundes 
  • in diesem Zusammenhang stößt der frühere Verwaltungsratsvorsitzende der DG Bank und Vorstand der mit der DG Bank fusionierten GZ Bank, Ulrich BRIXNER, den bisher amtierenden Vorstandsvorsitzenden Bernd THIEMANN vom Thron, um ihn selber zu besteigen. THIEMANN war als oberster Chef der DG- bzw. DZ Bank u.a. fürs Personal zuständig und die Sache "Andrea FUCHS" war Chefsache für ihn. BRIXNER wiederum hatte seinerzeit in seiner Eigenschaft als Kontrolleur ein Hilfeschreiben von Andrea FUCHS sinnigerweise gleich an den von ihm zu kontrollierenden THIEMANN weitergeleitet 
  • und finanziell ist die Bank stark angeschlagen - viele faule Kredite gegenüber größeren Kunden nagen an der Substanz: Leo KIRCH, EM TV, Gigabell, Flowtex u.a.

2002

So muss die DZ Bank im aktuellen Jahr eine Risikovorsorge im Umfang von 1 Milliarde DM aufbringen und viele Kreditforderungen abschreiben.
Abschreiben, die Kündigungen Nr. 3 bis 18, kommt für THIEMANN's Nachfolger BRIXNER allerdings nicht in Frage


2003

Stattdessen werden diese Kündigungen bzw. Kündigungsschutzprozesse - in einem Aufwasch sozusagen - durch Richterin Sigrid RICHTER-HERBIG am Arbeitsgericht Frankfurt am 11. Juni wegen "mangelndem Rechtsschutzbedürfnisses" abgewiesen.
Auch RICHTER-HERBIG hat

  • nie die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen - trotz mehrfacher Beweisanträge
  • sich nie darüber gewundert, was Andrea FUCHS laut Aussagen der DZ Bank so alles gefälscht haben soll:
    • einen Tonbandmitschnitt eines Telefonats zwischen Christian LANDERS von FCM in London und ihr am 7. Juli 1997, in dem sie auf Anweisung von BRÄUER nachfragen sollte, ob man nicht doch die AMB ansprechen dürfe 
    • die Orderbelege für das geplante AMB-Aktiengeschäft, was ja nur eine "privat ersonnene Geschäftsidee" gewesen sein soll und weshalb es ja auch keinen Insiderverrat geben könne 
    • das Schreiben von Christian LANDERS in London vom 6. Juni 1997 an die DG Bank, in der die Ansprache von AMB ausdrücklich untersagt ist, 
    • den Schwerbehindertenbescheid, 
    also all die Dinge, die ihre eigene Rechtsposition belegen würden. 
  • Und RICHTER-HERBIG weigert sich ebenso wie (Banken)Arbeitsrichter BRAM, die Kündigungsverfahren Nr. 3 bis 18 auszusetzen, bis das längst eingeschaltete Verwaltungsgericht über die Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes für die wegen ihres Lungenleidens als schwerbehindert geltende Andrea FUCHS entschieden hat.


Somit ist Andrea FUCHS ab diesem Tag mehrfach rechtskräftig gekündigt.

Für Andrea FUCHS ist jetzt erst einmal tatsächlich alles aus


danach

Die Perspektiven für Andrea FUCHS sind alles andere als rosig:

  • Nachdem sie jetzt - mehrfach - rechtskräftig entlassen ist und dies nach (immerhin) 6 Jahren feststeht, 
  • sie immer noch kein Zeugnis ihres ehemaligen Arbeitgebers erhalten hat 
  • viele andere Klagen von ihr gegen die DG Bank wegen des einbehaltenen Bonus und Verrechnung mit ihrem Gehalt vor 6 Jahren mal für, mal gegen sie entschieden wurden, 
  • sie jetzt das Alter von 40 überschritten hat 
  • und sie wegen ihres Lungenleidens, das sie sich bei der DG Bank eingefangen hat, zu 50% "schwerbehindert" ist, 
  • in fast allen Banken als 'verbrannt' gilt 
  • die seltsamsten Gerüchte über sie kursieren, u.a. dass sie sich "in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt in Kiedrich/Rheingau" befinde, 
  • und im Augenblick keine Perspektive(n) in Sichtweite sind, 

sieht sie keine andere Möglichkeit, als ihre Erlebnisse schriftlich niederzuschreiben. 
Dies ist ein bekanntes Phänomen, dass man oft von bestimmten Dingen nicht loskommt und dass man sie nur 'verarbeiten' kann, wenn man sie sich von der Seele schreibt, um innerlich zur Ruhe zu kommen


Das Jahr 2004

Eine erste positive Entscheidung

Andrea FUCHS macht genau dies: Sie schreibt. Und veröffentlich ihren "Erlebnisbericht" Anfang Januar unter dem Titel "Die Judasbank": als Buch. Dabei sind alle Namen anonymisiert bzw. mit Pseudonymen versehen, die Vorstände der Bank ausgenommen. Alle Fakten entsprechen ihrer Geschichte (siehe aktives Bild oben). Und damit niemand sagen kann, er habe von alledem nichts gewusst und/oder er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, schreibt Andrea FUCHS alle Vorstandsmitglieder an. Mit diesem Schreiben z.B. den neuen Vorstandschef Dr. BRIXNER, der vormals im Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat gesessen hatte. 
Wenige Wochen danach geschehen zwei Dinge:

  • Im Restaurant namens "Fidelio" in der Bockenheimer Landstraße, das in der Bankenszene als "in" gilt, sitzen an einem Nachmittag insgesamt 18 Herren und Damen in feinem Tuch. Sie trinken nur wenig Kaffee, Orangensaft oder ähnliches. Ihre Konzentration ist anderweitig absorbiert: Ihre Hauptbeschäftigung gilt dem Lesen - das Buch "Die Judasbank", das alle in den Händen halten, zählt immerhin 522 Seiten. Die wollen erst einmal gelesen sein, bevor man wahlweise wegen Beleidigung, Verunglimpfung und dergleichen oder wegen falscher Tatsachenbehauptungen jemanden vor den Kadi zerren kann. 
    Allerdings: Das deutsche Presse- und Veröffentlichungsrecht ist gut konzipiert: Was stimmt und was man auch als "erweislich wahr" belegen kann, ist vor Gericht nicht angreifbar. 
    So fängt sich Andrea FUCHS auch keine Klage wegen falscher Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen ein. Andrea FUCHS erhält Post ganz anderer Art: 
  • eine ordentliche Kündigung Numero 19. Grund: Die Veröffentlichung der "Judasbank". 

Allerdings: Mit dem Aussprechen der Kündigung lässt sich die DG Bank Zeit. Sie erfolgt erst am 8. Dezember des Jahres 2004, also elf Monate später.

Derweil hat nämlich das Frankfurter Verwaltungsgericht am 27. April 2004 darüber entscheiden müssen, ob - ganz konkret - die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung Nr. 2 vom 23. Dezember 1997 rechtens war oder nicht.

Arbeitsrichterin RICHTER-HERBIG und (Banken)Arbeitsrichter BRAM beim Landesarbeitsgericht sahen das nicht. Oder anders gesagt: Sie alle glaubten den Sachverhaltsdarstellungen der DG Bank und weniger dem Argumenten von Andrea FUCHS. Beweise oder externe Belege waren ihnen nicht wichtig. Sie hätten die Darstellung(en) der DG Bank ins Wanken gebracht.

Nun ist das Verwaltungsgericht an der Reihe, nachdem das Integrationsamt den Kündigungen zugestimmt und die nächsthöhere Instanz bei Schwerbehinderten, der sogenannte Widerspruchsausschuss, dem Ansinnen des Integrationsamtes ebenfalls stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht muss nun als oberste bzw. dritte Instanz über die beiden vorangegangenen Rechtszüge entscheiden. Und diese Entscheidung hat dann auch höheres Gewicht als das Landesarbeitsgericht, das im regulären Rechtszug der Arbeitsgerichtsbarkeit nur die zweite Instanz darstellt.

Andrea FUCHS hat Glück. Der Vorsitzende Verwaltungsrichter ELLERHUSEN nimmt sich der Sache an. Er gehört zu jener Kategorie von Richtern, die ihren Job ernst nehmen, bevor sie leichtfertig oder oberflächlich ein Urteil "im Namen des Volkes" aussprechen. Sie sehen sich selbst als Teil dieses Volkes.

Richter ELLERHUSEN liest. Gründlich. Er studiert alle Akten. Das geht nicht so schnell, denn ELLERHUSEN ist blind. Richter ELLERHUSEN studiert nicht nur die Akten, er macht sich auch Gedanken. Über das, was da wohl abgelaufen ist. Und kommt am 27. April nach fünfstündiger Verhandlung zu einem Urteil:

Da Andrea FUCHS in diesem Verfahren gegen das Integrationsamt klagen musste, richten sich die Ausführungen von Richter ELLERHUSEN ab Seite 13 genau an diese Institution:

  • das Integrationsamt hat bei seinem Bescheid bzw. der Zustimmung zur Kündigung "den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt" (S. 15) 
  • das Integrationsamt darf bei seiner Ermessensentscheidung "nicht ungeprüft von den Angaben des Arbeitgebers ausgehen, auch wenn diese schlüssig sind; vielmehr muss es den maßgeblichen Sachverhalt ... ermitteln" (S. 18) 
  • Und auch auf die "Zerrüttung des Vertrauensverhältnis" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht Richter ELLERHUSEN ein: Es wird auch in Fällen der verhaltensbedingten Kündigung nicht immer eindeutig klar sein, ob das Vertrauensverhältnis überhaupt zerrüttet ist." Das Integrationsamt kommt daher nicht umhin, "der Frage der Zerrüttung und der Verantwortlichkeit hierfür nachzugehen" (S. 21) 
  • konkret: Das Integrationsamt muss "von Amts wegen alle wesentlichen entscheidungserheblichem Umstände" ermitteln und "muss sich auch der Beweismittel des § 21 SBG X bedienen". Denn 
  • auch hierbei darf nicht ein schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers ungeprüft zugrunde gelegt werden" (S. 21) 

schreibt Richter ELLERHUSEN klipp und klar in seiner Urteilsbegründung. Und weiter

  • Der Widerspruchsausschuss ... hat seiner Entscheidung lediglich den streitigen Vortrag der Beteiligten, eidesstattliche Versicherungen der Klägerin einerseits und ihres Ressortleiters Dr. BRÄUER und ihres Abteilungsleiters SCHREIWEIS andererseits sowie Vermerke der beiden Vorgesetzten zugrunde gelegt. Er hat daraus ohne weiteres gefolgert, dass die Klägerin den Sachverhalt unzutreffend dargestellt habe. Er hat keine schriftlichen Stellungnahmen weiterer Mitarbeiter ... eingeholt oder andere Kollegen und Vorgesetzte ... - als Zeugen vernommen..."
  • Ergo: Möglicherweise wäre das Integrationsamt "bei weiteren Ermittlungen, die zudem auch die Aussagen noch weiterer als der am Konflikt beteiligten Personen berücksichtigt hätten, aber zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich er Zerrüttung des Vertrauensverhältnis und der Verantwortung hierfür gelangt."

Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung Nr. 2 bzw. der Bescheid "in Gestalt des Widerspruchsbescheids" durch den Widerspruchsausschuss, der Andrea FUCHS mehrmals hatte auflaufen lassen, ist daher "aufzuheben".

Eine klatschende juristische Ohrfeige für den Widerspruchsausschuss und das Integrationsamt sowie für Richterin RICHTER-HERBIG und (Banken)Arbeitsrichter BRAM beim Landesarbeitsgericht.
Ergebnis: Andrea FUCHS kann nach sechs Jahren wieder hoffen. Hoffen indes dauert ...


danach im Jahr 2005

Eine Großbank, die sich viele Juristen als Syndici und die teuersten Rechtsberater hält und die deren Kosten als Betriebsaufwand von der Steuer absetzen kann und ansonsten mit 'Kleingeld' nicht gerade zimperlich ist, nimmt eine Flut von Prozessen und Gerichtsverfahren anders wahr als eine einzelne Person. Der 'normale Mensch' verfügt nicht über die Ressourcen mannigfachen Anwalts-Know-hows, sondern muss damit einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Gegen Honorar natürlich. Im Gegensatz zu einem Unternehmen lassen sich bei ihm Ausgaben für Gerichtskosten und Rechtsanwaltshonorare bei der Lohnsteuer- und/oder Einkommensteuererklärung nur bedingt als Sonderausgabe absetzen. Und es geht auch nur dann, wenn man ein entsprechendes Einkommen hat, das man um die entsprechenden Beträge kürzen kann. So ist eine Bank regelmäßig im Vorteil.

Die DZ Bank nutzt dies auch. Mit dem Urteil des Verwaltungsrichters ELLERHUSEN, das so gar nicht die Belange der Bank berücksichtigt, gibt sich das Management der DZ Bank nicht zufrieden. Die DZ Bank zieht vors Oberverwaltungsgericht, legt Berufung ein.
Die noch höheren Verwaltungsrichter indes sehen keinerlei Grund, das Urteil ihres Kollegen in Frage zu stellen - weder inhaltlich noch formal. Die Berufung wird abgelehnt. Rechtskraft erlangt das Verwaltungsgerichtsurteil in Sachen Kündigung Nr. 2 daher erst Mitte des Jahres 2005 - 8 Jahre nach dem Eklat in der DZ Bank. Damals war Andrea FUCHS 35 Jahre, jetzt ist sie 43.

Und erst jetzt kann ihr Anwalt eine sogenannte Restitutionsklage in Sachen Kündigungsschutzklage Nr. 2 beim Landesarbeitsgericht einreichen und das Urteil des (Banken)Arbeitsrichters BRAM vom 6. Juni 2000 anfechten. Bedeutet: Das Urteil des (Banken)Arbeitsrichters BRAM wird in diesem Fall aufgehoben, sprich annulliert. Die Chancen stehen gut bis sehr gut. Aber auch das dauert. 
Wird diese Restitutionsklage eines Tages erfolgreich durchgeboxt sein, kann Andrea FUCHS dann weitere Restitutionsklagen betreffend Kündigungen Nr. 3 bis 18 einreichen und durchboxen. Und auch das wird dauern. 

So geht das Jahr 2005 dahin, bevor es vom Neuen Jahr 2006 abgelöst wird: als Jahr Nr. 9 nach der Abfassung des Mobbing-Protokolls bzw. dem geplatzten AMB-Deal. Die damals zum Verkauf angestandenen AMB-Aktien sind längst in der Hand des italienischen Versicherers Generali und die Umstrukturierung der europäischen Versicherungswirtschaft abgeschlossen


Das Jahr 2006

Ein weiteres Jahr der Entscheidung - aber dennoch ohne Folgen

Die erste Restitutionsklage klappt: Der Auflösungsantrag der DZ Bank im Zusammenhang mit Kündigung Nr. 2 unter (Banken)Arbeitsrichter BRAM wird am 8. Februar vom Landesarbeitsgericht unter Richterin JÖRCHEL - nachträglich sozusagen - zurückgewiesen. Bedeutet konkret: Andrea FUCHS ist

  • de facto aufgrund Kündigung Nr. 2 nicht (mehr) gekündigt
  • aber dennoch laut Kündigungen Nr. 3 bis 18 rechtskräftig gekündigt
  • und natürlich seit 2004 aufgrund der Kündigung Nr 19 gekündigt, wobei diese Kündigung "noch nicht in Rechtskraft erwachsen" ist, wie Juristen das nennen. 

Alles klar?

Wer mehr wissen möchte, wie sich das mit Kündigungen, Kündigungsschutzklagen, Restitutionsbegehren und Rechtskraft von Kündigungen verhält, dem empfehlen wir zur Lektüre unsere kompakte Übersicht über alle ergangenen Kündigungen unter Die Kündigungskaskade in Kurzform.
Ursprünglich hatte Richterin Gabriele JÖRCHEL in der Verhandlung durchblicken lassen, sich auf die Beweisaufnahme ihres Kollegen BRAM stützen zu wollen. So etwas macht natürlich weniger Arbeit. 
Der Anwalt von Andrea FUCHS protestiert und hält ihr eine Art juristischer Standpauke. Richterin JÖRCHEL ist 'not amused' - Richter anzumachen ist - eigentlich - keine sinnvolle Strategie, egal auf wessen Seite das Recht ist.
Richterin JÖRCHEL indes handelt souverän - sie nimmt sich - ganz offenbar - die Standpauke zu Herzen, studiert das Urteil, die Akten sowie die Rechtslage und scheint bei Urteilsverkündigung wie ausgewechselt


danach

Andrea FUCHS kann nun ihre weiteren Restitutionsklagen betreffend Kündigungen Nr. 3 bis 18 einreichen. Ihre Chancen stehen gut.
Das muss auch die DG Bank erkennen. Sie zeigt sich bereit, die Kündigungen Nr. 3 bis 15 per Vergleich beizulegen. Konkret: Sie verpflichtet sich, aus den für sie gewonnenen - bzw. für Andrea FUCHS verlorenen - Kündigungsschutzklagen keinerlei Rechte herzuleiten. Bei drei weiteren Restitutionen zu den Kündigungen Nr. 16 bis 18 macht sie keine Zugeständnisse - sie hofft offenbar, sich hier doch noch durchsetzen zu können. 
Dafür werden aber die Restitutionsklagen in Sachen Kündigung Nr. 17 und 18 solange zurückgestellt, bis die Restitution der Kündigung Nr. 16 durch alle Instanzen gegangen ist. Immerhin ...

Aber auch das dauert ...

Und kostet. Andrea FUCHS hat bis zu diesem Zeitpunkt für die zweimaligen Rechtswege ihrer Arbeitsgerichtsverfahren in der ersten Instanz rund 80.000 Euro aufbringen müssen. In der ersten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Egal ob man gewinnt oder verliert ...

Bevor sich das Jahr 2006 dem Ende zuneigt, flammt ein weiterer Hoffnungsschimmer auf: ein Telefonat aus den USA. Am anderen Ende der Leitung: ein Mitarbeiter der amerikanischen Börsenaufsicht SEC. Die habe den "Insiderfall" ad acta gelegt, denn der "Insidertatbestand" sei ja nun klar erwiesen. Das hätten selbst die deutschen Kollegen des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, inzwischen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), erkennen und zugeben müssen. 
Jedenfalls habe man sich in diesem Zusammenhang auch die Akten der Frankfurter Staatsanwaltschaft kommen lassen, zumindest einen Teil davon. Ob Andrea FUCHS daran Interesse habe? Sie würden hier sonst geschreddert.
Andrea FUCHS mag es nicht glauben: Zuhause erhält sie keine Akteneinsicht und jetzt geschieht dies sozusagen im Weg einer informellen Hilfe aus den USA.
Auf diese Art und Weise erfährt Andrea FUCHS nach nunmehr 9 ganzen Jahren

  • was und wie die Frankfurter Staatsanwaltschaft ermittelt hat 
  • was bei der Durchsuchung des Büros und der Wohnung des Generalbevollmächtigten BRÄUER gefunden wurde. 

Und das ist die ungeahnte Beute aus den USA: zwei Akten unterschiedlicher Provenienz, die mit Aktenstand Anfang des Jahres 2000 enden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die SEC um "unkomplizierte Akteneinsicht" gebeten, der Staatsanwalt HILDNER auch auf der Stelle entsprochen hatte:

Von besonderem Interesse ist die Akte mit der Bezeichnung "betreffend Fuchs". Sie wurde in BRÄUER's Bürounterlagen aufgefunden. Bzw. von seiner Frau Gemahlin auf dessen telefonisches Geheiß hin übergeben (siehe Chronologie Teil II: 17. März 1999). In ihr findet sich das, was Andrea FUCHS nicht kannte, aber seit neun Jahren zu spüren bekommt: Ein Protokoll vom 7. April des Jahres 1997:

Jetzt wird Andrea FUCHS allmählich klar, was seit Jahren gespielt wird. Und wie sie seit neun Jahren von der DZ Bank verschaukelt wird.


Diese Erkenntnis, so nützlich wie sie möglicherweise juristisch sein kann, ist alles andere als erfreulich. Und so geht der Rest des Jahres dahin. Aus 2006 wird 2007 - das Jahr Numero 10 seit Abfassung dieses Mobbing-Protokolls ihrer Vorgesetzten


Das Jahr 2007

Ein weiteres Jahr der Entscheidung - das Jahr Nr. 10 seit 1997: wiederum ohne Folgen


Februar 2007

Jetzt wird vor dem Frankfurter Arbeitsgericht die Restitutionsklage in Sachen Kündigung Nr. 16 verhandelt. Konkret das, was Richterin RICHTER-HERBIG vor 4 Jahren entschieden hatte - allerdings ohne "weitere Ermittlungen bzw. Beweismittel", wie das Verwaltungsrichter ELLERHUSEN vor 3 Jahren indirekt moniert hatte.
'Zu Gast' vor Gericht bzw. als Zeuge geladen sind in einer jetzt neuerlich angesetzten Verhandlung die Herren KLEINERT als Betriebsratsvorsitzender der DZ Bank sowie Hans-Jörg SCHREIWEIS, der Andrea FUCHS im Jahre 1997 unbedingt loswerden wollte und den Staatsanwalt Claus HILDNER vor einiger Zeit als "neutralen Zeugen" deklariert hatte, obwohl das sogenannte Mobbing-Protokoll vom 7. April 1997 in seinen Akten lag.
Weil sich Andrea FUCHS denken kann, was möglicherweise schon wieder passiert, aktiviert sie Christian LANDERS von FCM in London. Der fliegt, um seiner früheren Geschäftspartnerin zu helfen, auf eigene Kosten nach Frankfurt ein. 
Als Richterin EICHNER erfährt, dass Andrea FUCHS einen eigenen Zeugen aufgeboten hat, der vor der Türe wartet, geschieht dies: Richterin EICHNER schickt die beiden offiziell geladenen Zeugen wieder nach Hause. Zu Christian LANDERS äußert sie sich nicht - er wurde ja nicht offiziell geladen. Er hätte allerdings etwas anderes ausgesagt als das, was der "neutrale" Hans-Jörg SCHREIWEIS vermutlich behauptet hätte. So wird der Termin um 3 drei Wochen verschoben, wie das Protokoll vermerkt.

Am 28. Februar ist es dann soweit: Jetzt muss nur noch der Betriebsratsvorsitzende KLEINERT erscheinen, der sich in seinen Aussagen nach jetzt knapp 10 Jahren und aktuell 19 Kündigungen nicht mehr an alles im Detail erinnern kann, wann und bis zu welchem Zeitpunkt auf den Tag genau er mit seinen Kollegen über die Causa FUCHS gesprochen hat, um die notwendige "Zustimmung des Betriebsrats" zur Kündigung - in diesem Fall zu Numero 16 - zu signalisieren oder auch nicht. 
Richterin EICHNER, die sich inzwischen in den gesamten komplizierten Fall eingelesen hat, gibt sich engagiert:

  • Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Betriebsratsanhörungsverfahren korrekt gelaufen sei (was sich aus der Zeugeneinvernahme allerdings nicht ergeben konnte) und man deshalb in die genauen Kündigungsvorwürfe einsteigen müsse, so hätte die Kündigung 16 Nr. durch die DZ Bank keine Aussicht auf Erfolg. 
  • Begründung: Dass Andrea FUCHS eine Strafanzeige gegen den Generalbevollmächtigten BRÄUER wegen Fälschung des fraglichen Aktenvermerks gestellt habe, sei absolut nachvollziehbar. Der habe, erstens, auf die Vorhaltungen von Andrea FUCHS zuvor nicht reagiert, zweitens hätte man ihr hinterher vorwerfen können, dass sie dagegen nicht vorgegangen sei. Spätestens vor dem Arbeitsgericht hätte ein Richter Andrea FUCHS genau dies vorgehalten. 

Richterin EICHNER kann es sich daher in ihrer Urteilsbegründung vergleichsweise einfach machen: Der Auflösungsantrag im Zusammenhang mit Kündigung Nr. 16 hat keinen Erfolg - die Kündigung ist nichtig. 
Und was die Echtheit des fraglichen Aktenvermerks anbelangt, so äußert sich Richterin EICHNER nur indirekt, aber deutlich:

  • Wer den Vermerk gefertigt habe, sei "zwischen den Parteien streitig" - wie vieles andere ebenfalls. 
  • Aber indem die Richterin auf die Umstände und möglichen Interessen eingeht, wer von einem solchen Vermerk profitieren könne und dies auf über acht ganzen Seiten macht (S. 4 bis 8 sowie 12 bis 14), lässt sie durchblicken, wie sie selbst darüber denkt. So geht sie auch auf ein relevantes Detail ein: 
  • Der Umstand, dass auf dem Aktenvermerk, den BRÄUER von Andrea FUCHS erhalten haben will (mal persönlich, mal nicht persönlich, mal vorher, mal nach dem sogenannten Dreiergespräch), die falsche Stückzahl der in Rede stehenden AMB-Aktien steht, nämlich 100.000 Stück Minimum bis 230.000 Stück Maximum" statt 125.000 bis 245.000, wie es auch klipp und klar auf dem Auftrag der in London ansässigen FCM stand, habe nämlich eine erhebliche Bedeutung. Wenn ein Aktienpaket von mehr als 5% oder mehr des gesamten Aktienkapitals beträgt, in diesem Fall also "245.000 Stück Maximum", dann ist ein solcher Vorgang meldepflichtig: an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. Dort muss dann nämlich eine sogenannte ad-hoc-Meldung veröffentlicht werden. Steht so etwas dann erst einmal in der Zeitung, wissen alle von dem absehbaren Geschäft und können eigene Strategien aufbauen. Für den, der dieses Geschäft lieber im Stillen und exklusiv selbst steuern möchte, weil er damit andere Interessen verknüpft, ist dies von Nachteil. Genau dazu liest sich in der Tatbestandsbeschreibung des Urteils:
    "Herr Dr. Bräuer habe ein Motiv für die Fälschung des Vermerks gehabt, weil er sich unter Hinweis auf den Vermerk darauf habe zurückzuziehen können, dass es sich nach seinen Informationen eben nicht um eine meldepflichtige Größenordnung gehandelt habe" ... "wie die Klägerin" (Andrea FUCHS) geltend mache. So eine der Tatbestandsbeschreibungen seitens Richterin EICHNER. 

Richterin EICHNER kennt zumindest einen Teil der Akten der Frankfurter Staatsanwaltschaft. Sie hat versucht, sie beizuziehen. Das misslang - die Staatsanwaltschaft sagt, sie habe keine mehr. Obwohl es eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren gibt. Die wäre im August abgelaufen. Jetzt ist es Februar.
Dafür kann Andrea FUCHS aushelfen - sie hat die Akten der Frankfurter Staatsanwaltschaft vor kurzem von der amerikanischen Börsenaufsicht SEC in Washington zugeschickt bekommen. 
Richterin EICHNER nimmt dieses Angebot an und lässt die für sie wichtigsten kopieren. Darunter die Aktenvermerke in inzwischen allen drei Varianten, so wie sie der Generalbevollmächtigte BRÄUER mit unterschiedlichen handschriftlichen Zusätzen versehen hat: mal ohne Zusatz, Variante pur; mal mit einem handschriftlichen Zusatz (siehe Chronologie Teil II: Herbst 1998) und zuguterletzt gleich mit zwei handschriftlichen Notizen.
Welch ein Glück, dass in der SEC Mitarbeiter sitzen, die mitdenken. Und Akten, bevor sie ins 'Jenseits' befördert werden, lieber jemandem aushändigen, der daran ein Interesse haben könnte - Amtshilfe durch die USA


danach

Ein Interesse ganz anderer Art, nämlich dieses Restitutionsurteil in Sachen Kündigung Nr. 16 zu kippen, hat die DZ Bank. Sie geht in Berufung. 

Und so geht ein weiteres Jahr dahin. Denn so etwas dauert ... 

Inzwischen sind die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für Andrea FUCHS weiter geschwunden. Die DZ Bank hat schon seit längerer Zeit für sie genehme Urteile verschiedener Kündigungsverfahren an andere Unternehmen der Finanzwelt verschickt. Auswahl hat sie inzwischen ja reichlich.
So hat beispielsweise das bekannte freie Aktienmaklerbüro Fritz Nols AG Post von der DZ Bank bekommen. Und auch das Maklerunternehmen OKW erhielt einschlägige Arbeitsgerichtsurteile seitens der DZ Bank. Als Andrea FUCHS sich dort beworben hat und das Unternehmen sie als Händlerin bei der Frankfurter Börsenaufsicht registrieren lassen wollte, sah sich das junge Unternehmen aus heiterem Himmel mit einer Buchprüfung konfrontiert. Dass im Börsenvorstand auch das DZ Bank-Vorstandsmitglied Uwe FLACH sitzt, hat sicherlich mit dieser zeitlichen Verkettung nichts zu tun.

Und so wird aus dem Jahr 2007 schließlich das Jahr 2008


2008

Das Neue Jahr Nr. 11: Kündigung Nr. 20


Oktober 2008

Das erstinstanzliche Restitutionsurteil in Sachen Kündigung Nr. 16 war im Februar 2007. Die Berufungsverhandlung dazu findet über 1 1/2 Jahre später am 1. Oktober 2008 statt. Richterin JÖRCHEL am Landesarbeitsgericht, die auch schon in Sachen Kündigung Nr. 2 entschieden hatte, führt erneut den Vorsitz. Sie bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Somit ist 

  • Andrea FUCHS demnach nicht gekündigt
  • gekündigt allerdings aufgrund der noch zur juristischen Aufarbeitung anstehenden Kündigungen Nr. 17 und 18
  • Außerdem in der Pipeline: Kündigung Nr. 19
  • Damit alles weitergehen kann, falls auch die Kündigungen Nr. 17 bis 19 nicht zur Zufriedenheit der DZ Bank ausgehen sollten, entschließen sich die Manager der DZ Bank im Jahr 11 seit Kündigung Nr. 1 zu einer weiteren ordentlichen Kündigung: Kündigung Nr. 20, die am 29. Oktober ausgesprochen wird: "Wir kündigen daher das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September 2009"

Andrea FUCHS hat - ungeachtet des juristisch noch ungeklärten Kündigungszustandes aus den Kündigungen Nr. 17 bis 19 - in Sachen Kündigung Nr. 20 fast ein ganzes Jahr Zeit, das weiter

  • totale Unsicherheit arbeitsrechtlicher und finanzieller Art bedeuten wird 
  • und das weiter an ihrer Psyche und Seele nagen wird. 

Genau dies ist die Strategie einer Kündigungskaskade, die sich über Jahre erstreckt: Menschen durch ein nicht endendes Ende zermürben zu können. Ein großes Unternehmen wie die genossenschaftliche DZ Bank hat dazu das nötige Kleingeld. Ein Arbeitnehmer hingegen ist irgendwann wirklich platt...

Und so endet auch das Jahr 11 seit dem Mobbing-Protokoll und dem geplatzten AMB-Deal im Jahr 1997, um ins Jahr Numero 12 überzugehen ...


2009

Jahr Numero 12: 18 Kündigungen erledigt, 2 aktuell ...


In Sachen Kündigungen geschieht dies:

  • die Restitutionsprozesse in Sachen Kündigungen Nr. 17 und 18 gehen positiv für Andrea FUCHS aus - die DZ Bank legt keine Berufung ein. Sie hätte auch keine Chance. Richter Tim SCHÖMIG urteilt glasklar, dass die notwendige Anhörung des Betriebsrates nicht korrekt verlaufen sei. So steht beispielsweise im Restitutionsurteil zu Kündigung Nr. 17 und Nr. 18 auf S. 10f, dass die Bank Andrea FUCHS wegen ihrer Anzeige gegen BRÄUER kündigen möchte. Der genaue Inhalt dieser Anzeige sei jedoch "der Bank gegenwärtig nicht bekannt"
    Dabei hatte Andrea FUCHS ihre Anzeige im November 1998 wegen des "Aktenvermerks" auf insgesamt 22 Seiten detailliert begründet. Und den Anzeigentext BRÄUER sogar vorher zugeschickt, auf dass dieser reagieren könne. 
    Ungeachtet dessen, dass es bei der DG Bank offenbar üblich ist, nicht nur vor Gericht, sondern auch dem Betriebsrat gegenüber zu lügen, kommt der Richter zum Ergebnis, dass das "Anhörungsrecht des Betriebsrats" nur dann gewahrt ist, "wenn er die Möglichkeit erhält, alle wesentlichen, für die Kündigungsentscheidung maßgeblichen Umstände in seine Überlegungen einzubeziehen". Dies war hier nicht der Fall 
  • Weil zwei weitere Kündigungen nun abgehakt sind, kann das Kündigungsschutzverfahren in Sachen Kündigung Nr. 19 aus dem Jahre 2004 wieder aufleben. Es war 5 Jahre lang wegen "Vorgreiflichkeit" aller Restitutionsverfahren auf Eis gelegt worden. 

Und weil Andrea FUCHS seit 2006 über das Mobbing-Protokoll verfügt, dessen Kenntnisnahme ihr in Deutschland bisher stets verwehrt worden war, kann sie nun dieses erstmals in ein Gerichtsverfahren einbringen: in das aktuelle Verfahren in Sachen Kündigung Numero 19, bei dem es jetzt um ihren "Erlebnisbericht" in Form eines veröffentlichten Buches aus dem Jahre 2004 geht. Andrea FUCHS hatte seinerzeit noch vor der Veröffentlichung

  • die DZ Bank auf das geplante Buch hingewiesen 
  • und sogar angeboten, ihr das Manuskript vorab zu überlassen. 

Die DZ Bank hatte (auch) hierauf nicht reagiert.

Wie das Kündigungsverfahren Numero 19 ausgehen wird, ist offen. Denn aktuell ist sie

  • logisch gesehen: nicht gekündigt
  • juristisch betrachtet: in einem schwebend unwirksamen Arbeitsverhältnis

Bedeutet: Sie hat einen Erlebnisbericht nicht als gezwungene 'Aussteigerin' oder ehemalige Insiderin geschrieben, sondern als Arbeitnehmerin der DZ Bank. Das konnte sie allerdings zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen, denn im Jahre 2004 war sie mehrfach rechtskräftig gekündigt: durch die in-1-Abwasch-Kündigungsurteile Nr. 3 bis 18, juristisch abgesegnet durch Arbeitsrichterin Sigrid RICHTER-HERBIG (siehe Datumseintrag 2003 in dieser Chronologie). Egal, ob gekündigt oder nicht gekündigt: Jetzt steht die Meinungsfreiheit auf dem Prüfstand. Konkret vor dem Frankfurter Arbeitsgericht in 1. Instanz.

Das Thema 'Meinungsfreiheit' mögen Arbeitsrichter in Deutschland überhaupt nicht - öffentliche Äußerungen von Arbeitnehmern über ihren Arbeitgeber erschweren Richtern die Urteilsfindung. Und insbesondere die Urteilsbegründung, wenn öffentliche geäußerte Meinungsfreiheit den betrieblichen Frieden oder gar die Loyalität eines Arbeitnehmers stören (können), die der Arbeitgeber von seinem Beschäftigten nach deutschem Recht erwarten darf. Auf der anderen Seite: In Deutschland gibt es Meinungsfreiheit. Steht so im Grundgesetz, Artikel 5. Und ebenso in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtscharta.

Im Bundesland Hessen ist das in der landeseigenen Verfassung in Artikel 11 sogar noch klarer niedergeschrieben:

"Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. 
Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden, 
und niemand darf einen Nachteil erfahren, wenn er es ausübt."


Ein unlösbares Dilemma, insbesondere im konkreten Fall der "Judasbank"?

Der dieses Mal zuständige Richter, Prof. Dr. Martin BECKER, setzt - gegen den Willen der DZ Bank und mit persönlichem Einsatz - ein sogenanntes Mediationsverfahren durch; er versucht nach den langen Jahren des arbeitsgerichtlichen Streits eine Art Einigung, egal wie diese aussehen könnte.

So geht er weder auf die Meinungsfreiheit im Allgemeinen oder Speziellen ein noch auf das Protokoll vom 7. April anno 1997. Letzteres würde bekanntlich zwei Dinge deutlich machen:

  • zum einen, was die Vorgesetzten von Andrea FUCHS, insbesondere die Herren BRÄUER und SCHREIWEIS tatsächlich beabsichtigten, 
  • und dass genau dies auch eingetreten war, was an diesem Tag besprochen und protokollarisch in einem "DG intern" eingetütet worden war. 

Wenn Richter auf Beweise nicht eingehen, so kann dies unterschiedliche Gründe haben:

  • Zum Beispiel wenn Richter diese für nicht notwendig und/oder sogar überflüssig halten. 
  • Ebenso denkbar wäre der Umstand, dass sie sich Arbeit ersparen (können), wenn sie den Wahrheitsgehalt, die Authentizität oder gar die Echtheit nicht überprüfen müssen. 

Dann fällt im Einzelfall auch schon mal ein Teil der juristischen Grundlage weg, über die es in einem Urteil abzuwägen gilt: schriftlich ausformuliert und mit Rechtsnachweisen versehen.

Dass dies so ist, wissen auch Rechtsanwälte, die ihre Mandanten beraten.

Egal wie und warum: Kurz vor Ende des Jahres Numero 12 geht bei Richter BECKER - und ebenso beim Rechtsanwalt von Andrea FUCHS - Post ein: von einer neuen Anwaltskanzlei der DZ Bank. Sie erklärt nüchtern und frei, dass das besagte Mobbing-Protokoll 

  • eine "Fälschung" sein müsse. 
  • Und dies nur Andrea FUCHS "selbst gefälscht" haben könne, 
  • weil "es kaum vorstellbar ist, dass ein Dritter aus freien Stücken eine falsche Urkunde erstellt, um der Klägerin einen Gefallen zu erweisen", meint allen Ernstes die neue Anwaltskanzlei "Skadden, Apps, Slate, Meagher & Flom LLP" in ihrem Schriftsatz

Und um ihre Argumentation besser untermauern zu können, legt die Kanzlei gleich eine Eidesstattliche Versicherung mit anbei: von Annette DAHL höchstpersönlich, deren Unterschrift unter dem besagten Mobbing-Protokoll steht. Sie war 1997 die zuständige Personalbetreuerin von Andrea FUCHS:

Und weiter erklärt DAHL: Zu den im fraglichen "DG Intern aufgeführten, angeblichen Anweisungen von Herrn Dr. Bräuer, kann ich folgendes sagen: 

Ad 1. Eine solche Anweisung gab es nicht. ..."
Undsoweiter undsofort ...

Wie es um die Authentizität des Mobbing-Protokolls und der "Eidesstattlichen Versicherung" von Annette DAHL bestellt ist, lesen Sie unter Die Akten(lage).

Arbeitsrichter BECKER setzt derweil seine Mediationsversuche fort - auch im Neuen Jahr 2010


2010

Das Jahr numero 13: Androhung einer Kündigung Nr. 21


Während das ganze Jahr 2010 mit diversen Mediationsterminen dahingeht, dreht die DZ Bank einen Tag vor Heilig Abend 2010 den Spieß um: Wegen "des Verdachts der Urkundenfälschung" - gemeint ist, dass Andrea FUCHS das Mobbing-Protokoll "selbst gefälscht" hat - behält sich die Bank eine weitere Kündigung vor - "ausschließlich aus Gründen der Vorsicht", wie die neue Anwaltskanzlei der DZ Bank schreibt. Andrea FUCHS möge doch bitteschön die Echtheit des Mobbing-Dokuments erklären!

Das macht Andrea FUCHS - u.a. mit dem Hinweis auf die diversen handschriftlichen Anmerkungen auf dem besagten Papier. 
Denn wenn schon die von Annette DAHL als ihre eigene Unterschrift identifizierte Unterschrift nicht von ihr "selbst geschrieben" sei, dann vielleicht wenigstens die Namenskürzel aller anderen von den jeweiligen Personen? 
Probleme mit Unterschriften kennt Andrea FUCHS inzwischen. Auch ihr (ehemaliger) Vorgesetzter, Hauptabteilungsleiter BÜRKIN, hatte zu seiner Unterschrift auf den seitens der DZ Bank behaupteten "Fälschungen" der Orderbelege vor (Banken)Richter BRAM ausgesagt: "Die Unterschrift unten rechts ist meine Unterschrift, aber einen Wertpapierauftrag habe ich in dieser Form weder im Oktober 1996 noch im März 1997 unterschrieben". Aber bekanntlich war der AMB-Deal - zumindest zu dieser Zeit - ja auch nur eine "privat ersonnene Geschäftsidee der Klägerin"
Und so gilt der bekannte Slogan "Wo kein Kläger, da kein Richter" insbesondere in der erweiterten Form: "Wo zwar ein Richter, aber ein Beweis nicht zur Kenntnis genommen wird, da erübrigt sich auch die Wahrheitsfindung".

Auf das Antwortschreiben von Andrea FUCHS wird die DZ Bank jedenfalls nicht (mehr) reagieren.
Die DZ Bank wird auch keine Kündigung Nr. 21 deswegen aussprechen.
Und auch Richter BECKER wird weder auf das Mobbing-Protokoll noch die Eidesstattliche Versicherung von Annette DAHL in irgendeiner Form eingehen.
Kurz gesagt: Sowohl das Mobbing-Protokoll als auch die dazu gegensätzliche Eidesstattliche Erklärung sind - juristisch am Bankenplatz Nummer 1 - einfach nicht existent. Jedenfalls nicht im Jahr 2010


2011

Das Jahr 14

Und auch nicht im Jahr darauf ...


2012

Das Jahr 15


Richter BECKER, der die Erfolgslosigkeit seines Mediationsverfahrens einsehen musste, kann es sich am 17. Januar in seinem Urteil in Sachen Kündigung Nr. 19 einfach machen. Auf das besagte April-Protokoll muss er selbst nicht eingehen. Es reicht, um diese Kündigung bzw. den Auflösungsantrag der DZ Bank zurückzuweisen, der Hinweis, dass auch dieses Mal - wie praktisch bei allen anderen bisherigen Verfahren - die DZ Bank "im Hinblick auf das ordnungsgemäße betriebsverfassungsrechtliche Anhörungsverfahren beweisfällig geblieben" ist, wie Richter BECKER auf S. 13 zusammenfassend resümiert. Ergo kann die Kündigung nur unwirksam sein, weil formal fehlerhaft ausgesprochen.

Dies mag die DZ Bank natürlich nicht akzeptieren. Sie geht (mal wieder) in Berufung. Vor das Landesarbeitsgericht ...


2013

Das Jahr 16


Dort heißt der zuständige Richter nun Georg SCHÄFER. Er tritt - u.a. als Sprecher der ver.di - Richter - für die Unabhängigkeit der Justiz, konkret die Selbstverwaltung der Justiz ein: Nicht die Behörden oder Ministerien sollen Richter ernennen können. Die Richter sollen ihre fachlichen Angelegenheiten selber regeln dürfen. Nur dann sei dem Grundsatz der Gewaltenteilung wirklich Genüge getan. Und in dieser Hinsicht gehöre Deutschland europaweit zu den Schlusslichtern.

Ein europaweites Schlusslicht dürfte indes auch der Fall Andrea FUCHS sein. Sie hat bis jetzt - mehr oder weniger gezwungenermaßen - fast 16 Jahre durchgehalten. Und bisher 18 Kündigungsverfahren für sich entschieden.
Jetzt stehen weitere Runden an:

  • das Berufungsverfahren in Sachen Kündigung Nr. 19 vor Richter SCHÄFER 
  • sowie der dann absehbare Kündigungsprozess Nr. 20
  • Die Kündigung Nr. 21 ist bisher nur eine Drohung - wegen des "Verdachts der Urkundenfälschung", wie die DZ Bank Andrea FUCHS geschrieben hat. 

Aber Papier ist geduldig. Auch vor Gericht. Was dort nicht zur Kenntnis genommen wird, ist juristisch nicht existent - weil nicht sein kann, was nicht sein darf:

  • weder ein "gefälschtes" Mobbing-Protokoll 
  • noch eine gefälschte "Eidesstattliche Erklärung" dazu. 

Wenn es dann doch zu einer Kündigung Numero einundzwanzig kommen sollte, dann sicherlich nicht wegen des "gefälschten" Mobbing-Protokolls. Denn eines von beiden Dokumenten, die beide aus dem Haus der Bank mit der genossenschaftlichen Idee stammen, muss tatsächlich "gefälscht" sein. Eigentlich Prozessbetrug.

Doch vermutlich wird sich die DZ Bank in Frankfurt auf mehreres verlassen können: auf die

  • Frankfurter Gerichte 
  • die Frankfurter Staatsanwälte 
  • und die schweigende Mehrheit der eigenen Belegschaft, der man immer mit zweckmäßigen Hinweisen (bei)kommen kann, die "nicht dienlich für das persönliche Fortkommen" in der Bank sind.

Wie hieß doch der Slogan der DZ Bank, der Mutter aller Volks- und Raiffeisenbanken, den sie oft und groß plakatiert?


29. April

Und genau so kam es auch:
Am 29. April 2013 hat der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht, Georg SCHÄFER, 'kurzen Prozess' gemacht und der Kündigung Nr. 19 in zweiter Instanz stattgegeben:

  • zunächst ohne mündliche Begründung und 
  • ohne Zulassung zur Revision.

Die nachgelieferte schriftliche Begründung hat Landesarbeitsrichter SCHÄFER so formuliert:

  • "Mit der Veröffentlichung des Buches 'Die Judasbank' hat die Klägerin jedoch in so erheblichem Maße gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen, dass dies die Beklagte dazu berechtigte, das Arbeitsverhältnis ... zu beenden, und dies trotz der Tatsache, dass es sich um ein außerdienstliches Verhalten der Klägerin handelte und dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtskräftig aufgelöst war."
  • Konkret habe Andrea FUCHS, so Landesarbeitsrichter SCHÄFER, ihre damaligen Vorgesetzten und Kollegen "in einer Weise beleidigt und verächtlich gemacht, die weit über das im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützte Maß an Kritik hinaus geht."


Der weitere Rechtsweg ist damit vorgezeichnet. Auch wenn er wieder mehrere Jahre (vermutlich mindestens 5) dauern wird.

Ein Weg, den in einem vergleichbaren Fall die Berliner Altenpflegerin Brigitte HEINISCH erfolgreich gegangen war . Auch sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht in Berlin in zweiter Instanz verloren, das ebenfalls die Rechtsprechung des Bunderverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 einfach außen vor gelassen hatte:

  • Nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht 
  • sowie erfolgloser Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht 

ist sie nach Strassbourg gezogen. Dort erkärten Europas höchste Richter im Juli 2011,

  • dass Whistleblowing, also das öffentliche Aufmerksammachen auf Missstände, vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist (Art. 10 der Europ. Menschenrechtskonvention) 
  • und dass das öffentliche Interesse an Missständen das private Persönlichkeits- bzw. Geschäftsinteresse, so etwas nicht öffentlich zu kommunizieren, überwiegt. 

Mehr dazu sowie das allerhöchstrichterliche Urteil unter www.ansTageslicht.de/HEINISCH.

Bis Andrea FUCHS so weit ist, kann sich die DZ Bank die nächsten Jahre ersteinmal im Licht eines Gewinners sonnen. Und sie wird vermutlich darauf setzen, dass

  • der Zahn der Zeit viele Erinnerungen verblassen lässt 
  • Menschen mürbe machen kann 
  • und dass sich nach über 20 Jahren dann niemand mehr groß für solche Geschichten interessiert. 

Das DokZentrum ansTageslicht.de allerdings ausgenommen.


2016

Das Jahr 19

Zu Beginn des Jahres liegt die Verfassungsbeschwerde von Andrea FUCHS immer noch beim Bundesverfassungsgericht - bereits im dritten Jahr.

Nach Karlsruhe ist Andrea FUCHS gezogen, nachdem das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 29. April 2013 verworfen hatte. 

Erst am 21. Dezember können sich die Verfassungsrichter der 3. Kammer durchringen, einen Beschluss zu fassen: Sie nehmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Begründung: 

Zwar habe das letzte Gericht nicht sorgfältig zwischen Meinungsfreiheit und "Ehre" der DZ Bank abgewogen, "aufgrund der konkreten Umstände" sei aber davon auszugehen, "dass auch bei Vornahme der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit hinter den Belangen der Beklagten des Ausgangsverfahrens zurücktreten würde" (1 BvR 32/14) 

Andrea FUCHS ist Anfang 2017 jetzt 55 Jahre alt. Als alles begann, war sie 35. So kann das Leben dahinschwinden, wenn man bei einer genossenschaftlichen Bank wie die der DZ Bank arbeitet.


(JL)