Die Richter. Und die Staatsanwälte in Sachen DZ Bank

 Zwei grundsätzliche Rechtsprobleme sind es, die dazu führen, dass Andrea FUCHS in ihrem Kampf um ihr Recht bis heute gescheitert ist:

  • Einmal auf der Ermittlungsebene, also bei der Staatsanwaltschaft. 
  • Zum anderen auf der Ebene der Rechtsprechung. Bzw. der damit verbundenen Frage der Wahrheitsfindung.

Die Ermittlungsebene: Staatsanwaltschaft

Eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft bedeutet hierzulande, dass man zwar einen (begründeten) Hinweis auf einen (potenziell) strafbaren Tatbestand macht, der dann von Amts wegen ermittelt werden muss, dass man aber dann als Hinweisgeber nicht mehr erfahren darf, was daraus geworden ist. Es sei denn, man hat es mit einem besonders verständnisvollen Staatsanwalt zu tun, der sich im Klaren ist, dass man bei einer solchen Wirkungskette (Hinweis ja, weitere Informationen nein) nicht gerade das Engagement von Bürgern bzw. potenziellen Hinweisgebern herausfordert.

Die in diesem Fall involvierten Staatsanwälte gehören nicht in diese Kategorie. Sie lehnen vielmehr jegliche Informationsweitergabe an Andrea FUCHS ab: Sie sei nicht direkt betroffen. Aus diesem Grund kann sie keinerlei Erkenntnisse aus den Ermittlungen in ihre Gerichtsverfahren, konkret Kündigungsschutzprozesse einbringen.

Die Ebene der Rechtsprechung - nur bedingt eine Ebene der Wahrheitsfindung

Die Juristerei macht hierzulande einen bedeutenden Unterschied bei der Wahrheitsfindung. Im Strafprozess ist der Richter verpflichtet, der Wahrheit, also den Fakten, den konkreten Vorkommnissen auf den Grund zu gehen. Deswegen müssen alle Zeugen, die längst von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vernommen wurden, erneut aussagen: vor Gericht. Und im Zweifel ihre Aussagen sogar beeiden. Damit will man Prozessbetrug verhindern. Bzw. der Wahrheit auf den Grund gehen.
Dazu kann sogar gehören, dass ein Richter – nachdem die Staatsanwaltschaft alles ermittelt hat (oder auch nicht) – selbst eine Tatortbegehung macht. Undsoweiter. Die Chance in einem Strafprozess ist vergleichsweise hoch, dass sich nachträglich herausfinden lässt, was passiert ist und wer dabei involviert war.

Ganz anders in einem Zivilprozess, zu dem auch die Arbeitsgerichtsbarkeit gehört. Hier zählt nur das, was irgendjemand an Beweisen, Belegen etc. auf den Richtertisch legt. Bzw. legen kann. Ein Zivilrichter ist nicht verpflichtet, zu rekonstruieren, was wirklich geschehen ist. Im klassischen Zivilprozess geht es nämlich nur darum, eine Art von Streit bzw. Auseinandersetzung zwischen „Zivilisten“, egal ob natürliche Personen oder Unternehmen, zu schlichten, wenn der eine vom anderen irgendetwas will (Vertragserfüllung, Unterlassung, Schadensersatz, etc.). So sieht es der Paragraph 139 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor: keine Ermittlung von Amts wegen. Aus diesem Grund kommt sogenannter Prozessbetrug recht häufig vor, wenn eine Partei irgendwelche Informationen oder Unterlagen vorenthält, die die andere nicht hat oder haben kann.

Das Arbeitsrecht weicht ein (ganz) klein wenig davon ab. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. einer Kündigungsschutzklage seitens des gekündigten Arbeitnehmers soll ein Arbeitsrichter im ersten Gerichtstermin, dem sogenannten Gütetermin, versuchen zu schlichten. Gelingt dies nicht, so werden im 2. Termin, dem sogenannten Kammertermin, die Fakten verhandelt auf Grund derer dann letztlich entschieden werden soll, ob

  • eine Kündigung berechtigt ist oder nicht 
  • wessen Interessen höher gewichtet werden: die des Arbeitgebers auf Trennung vom Arbeitnehmer oder das Interesse eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz, der ja gleichbedeutend mit Einkommenserzielung und vielen anderen Lebenszusammenhängen ist 

Aber auch hier gilt im Prinzip: Nur was man belegen bzw. konkret nachweisen kann, zählt.

Der konkrete Fall Andrea FUCHS

In den vorliegenden Arbeitsgerichtsverfahren in der „Causa FUCHS“ lief das teilweise ziemlich anders. Einige der Richter bzw. Entscheider (Arbeitsgericht, Integrationsamt und Widerspruchsausschuss) schenkten der DZ Bank mehr Glauben als Andrea FUCHS. Dies lässt sich überhaupt nicht übersehen. Und in praktisch (fast) allen Fällen hat sich niemand dafür interessiert, was wirklich vorgefallen war, weshalb so gut wie niemand die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und gelesen hatte. Hätte z.B. von Anfang an das Mobbing-Protokoll vom 7. April 1997 auf dem Richtertisch gelegen, so wären wohl kaum die vielen Gerichtsverfahren notwendig geworden.

Aber das wollte (fast) keiner der Richter wissen bzw. keiner der Staatsanwälte wollte diese Information herausgeben.

So bleibt die Frage, ob dies damit zusammenhängt, dass sich dieses an Deutschlands Bankenplatz Nr. 1 so abspielt?

KOK ALTENDORF

Kriminaloberkommissar in Heppenheim, der die Akte und den Durchsuchungsbeschluss der Frankfurter Staatsanwaltschaft auf seinen Schreibtisch bekommt und diese aufmerksam und gründlich studiert. Er gehört zu jener Sorte Polizisten, die ihren Job ausgesprochen ernst nehmen. Schnell stellt er einige Unstimmigkeiten fest, die er in einem Vermerk festhält. Konkret beantragt er,

  • die Ermittlungen von Amts wegen auf Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz zu erweitern zwecks Prüfung eines Insidertatbestands. Seine Überlegungen: Das "Fertigen(-Lassen) des mutmaßlich gefälschten Memos, unterzeichnet mit 'A.Fuchs', scheint insbesondere den Zweck zu verfolgen, die Zuwiderhandlung gg. § 38 WpHG zu verschleiern bzw. diesbzgl. eine andere Person, hier die Anzeigenerstatterin FUCHS, in die Verantwortung zu ziehen."
  • Und ihm fällt auf, dass der Durchsuchungsbeschluss des Richters DIMDE nicht mit dem hier seitens der Frankfurter Staatsanwaltschaft begründeten Antrag übereinstimmt: "Während im Antrag der Staatsanwaltschaft von Ermittlungen wegen Urkundenfälschung ausgegangen wird, bezieht sich der richterliche Beschluss auf den Verdacht 'einer Straftat nach § 263 StGB'."

KOK ALTENDORF regt daher an, den Durchsuchungsbeschluss entsprechend zu "berichtigen". Die Staatsanwälte an Deutschlands Bankenplatz Nr. 1 machen das nicht


Staatsanwalt Alexander BADLE

Zuständiger Staatsanwalt an Deutschlands Bankenplatz Nr. 1, der die Causa BRÄUER beezüglich des "Aktenvermerrs" bearbeitet. Nach mehreren Anrufen der Anwälte BRÄUER's macht er sich einen Aktenvermerk: "RA Dr. SCHNEIDER teilte anlässlich mehrerer Telefonate mit, dass das Ermittlungsverfahren für seinen Mandanten zu empfindlichen Nachteilen in seiner beruflichen Tätigkeit führen würde (keine Zulassung für US-Markt). Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens wurde umgehende Sachbearbeitung zugesagt."

Die "umgehende Sachbearbeitung" hält Staatsanwalt BADLE auch ein. Von Hans-Jörg SCHREIWEIS, der zusammen mit BRÄUER seinerzeit die Fäden gezogen hatte, lässt er sich täuschen. Hätte BADLE die Akten studiert, z.B. das Blatt 43, hätte er gelesen, dass dieser gelogen hatte.

Hätte BADLE das Mobbing-Protokoll vom 7. April 1997 zur Kenntnis genommen, Blatt 17 bis 21 der Staatsanwaltakten ("betreffend Fuchs"), so hätte er merken können (bzw. müssen), dass SCHREIWEIS kein "neutraler Zeuge" sein konnte.

So wäscht BADLE den Generalbevollmächtigten BRÄUER rein, indem er das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung nach § 170 StPO einstellt. Begründung: 

Gemeint mit "Beschuldigtem": BRÄUER.

Alles recht merkwürdig. Aber das fällt niemandem auf - jedenfalls nicht in der Staatsanwaltschaft. Andrea FUCHS reicht Beschwerde ein. Mehrmals. Der Generalstaatsanwalt, Hans Christoph SCHÄFER, spielt 'Toter Mann' - es passiert nichts. Auch bei dessen Nachfolger nicht. Andrea FUCHS wendet sich an den Generalbundesanwalt - auch der zeigt keinerlei Interesse. Andrea FUCHS wendet sich schließlich an den Justizminister Christian WAGNER (CDU): keinerlei Reaktion. Hessens Ministerpräsdient Roland KOCH (CDU), nimmt alles ebenfalls nicht zur Kenntnis; er will vor allem seine Banken schonen. So war das schon bei der Affäre mit den Hessischen Steuerfahndern.

KOCH wird später abdanken, um Vorstandsvorsitzender des Baukonzerns Bilfinger und Berger zu werden. Dort reüssiert er nicht, die Gewinne sind auf Talfahrt und das Unternehmen gerät in eine heftige Krise, KOCH muss gehen. Seit 2017 ist er jetzt - unter anderem - als "Professor of Management Practise in Regulated Environments" an der Frankfurt School of Finance & Management tätig.

Karriere wird auch Alexander BADLE machen: Aufstieg zum Oberstaatsanwalt, Leiter der "Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht", Sprecher dann der Generalstaatsanwaltschaft, Dozent an der Deutschen Richterakademie und Verfasser vieler fachlicher Veröffentlichungen. Viele Betrüger gehen ihm ins Netz, er arbeitet dazu eng mit einer externen Datenanalysefirma zusammen, die fast alle Aufträge nur von ihm erhält.

Bis Anfang August 2020. Da wird der Oberstaatsanwalt in seinem Staatsanwaltsbüro verhaftet: wegen des Verdachts auf gewerbsmäßige Bestechlichkeit. Zwischen 2015 und seiner Verhaftung hat er offenbar über 240.000 Euro im Wege von sog. kick-backs erhalten: von eben jenem Datenanalalyseunternehmen, das einem seiner Freunde gehört. Auch der wird sogleich in U-Haft wandern.

Als BADLE die Ermittlungen in Sachen DG-Bank (heute DZ-Bank) und der Whistleblowerin Andrea FUCHS auf dem Tisch hat, zeigt er sich äußerst großzügig und kulant - zugunsten der Banker.

50 Riesen in DM soll das gekostet haben, natürlich nur ein Gerücht damals, 1999. Ob es zutrifft/zutraf oder nicht, ist längst egal: Der Vorgang wäre schon ewig verjährt.


BECKER, Prof. Dr. Martin

Richter am Arbeitsgericht Frankfurt/M. Ist im Jahr 2009 mit Kündigung Nr. 19 der DZ Bank aus dem Jahr 2004 betraut: Kündigung von Andrea FUCHS wegen Veröffentlichung ihres Buches "Die Judasbank". 
BECKER hat keine leichte Aufgabe vor sich. 2004 war Andrea FUCHS aufgrund der Kündigungen Nr. 2 bis 18 rechtskräftig gekündigt; hatte also nicht mehr als Angestellte der DZ Bank das Buch geschrieben. Die Aufhebung dieser Kündigungsurteile durch neue Restitutionsprozesse gelang ihr erst danach: ab 2006. Bis 2009 hatte sie dann alle vorausgegangenen Kündigungen vor Gericht wieder rückgängig machen können. Jetzt wird die Nr. 19 verhandelt. 
Andrea FUCHS kann jetzt zum ersten Mal versuchen, die Akten der Frankfurter Staatsanwaltschaft, die dort längst vernichtet sind, die sie aber von der US-amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde erhalten hat, in das Arbeitsgerichtsverfahren einzubringen. 
Richter BECKER mag das nicht. Er setzt lieber auf eine gütliche Einigung beider Parteien und setzt 2009 deshalb ein sogenanntes Mediationsverfahren durch.
Dies misslingt. Nach über 2 Jahren spricht er am 17. Januar 2012 (s)ein Urteil: Er weist den Auflösungsvertrag aufgrund mangelnder Beweisführung der DZ Bank in Sachen Betriebsratsanhörung zurück.
Die DZ Bank gibt sich damit nicht zufrieden und geht in Berufung. Aktueller Termin: am 29. April 2013 beim Landesarbeitsgericht unter Vorsitz von Richter Georg SCHÄFER


BRAM, Rainer

seit 1998 Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt. Seit 1984 Richter und mit Arbeitsrecht befasst. Zuvor war BRAM tätig als "als Rechtsanwalt und in der Rechtsabteilung einer Bank"
Mit dem Fall Andrea FUCHS ist (Banken)Arbeitsrichter BRAM im Jahr 2000 befasst: im Zusammenhang mit der Berufungsklage in Sachen Kündigung Nr. 2. Auch er zieht nicht die Akten der Staatsanwaltschaft bei, die zu diesem Zeitpunkt noch existieren; auch er will davon nichts wissen.
Statt dessen lehnt er die Kündigung bzw. die Kündigungsgründe, die die DZ Bank vorbringt ab. Aber er lässt diese Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten, wie er in seinem Urteil vom 6. Juni 2000 schriftlich ausführt. 
In der 42seitigen Urteilsbegründung argumentiert Richter BRAM so:


  1. "Wenn ein Arbeitnehmer seine Vorgesetzten schwerwiegend beleidigt und ihnen gegenüber den unberechtigten und nicht der Wahrheit entsprechenden Vorwurf erhebt, dass diese sich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hätten und er gegen diese Strafanzeige erhebt", ist eine weitere Zusammenarbeit erheblich erschwert.
    Damit mein Richter BRAM 
    • den Aktenvermerk, den BRÄUER in drei Varianten in Umlauf gebracht hat und mit dem er nachweisen wollte, dass er von Andrea FUCHS nicht ausreichend über die Diskretionsabsichten der Aktienverkäufers informiert worden wäre 
    • und Richter BRAM spielt auf die "Eidesstattliche Versicherung" an, die BRÄUER abgegeben hat, nach der er den fraglichen Aktenvermerk von Andrea FUCHS bekommen habe. 
    • Jetzt stellt sich auch die Vorteilhaftigkeit heraus, dass der Frankfurter Staatsanwalt BADLE dem Anwalt von BRÄUER auf dessen mehrfache Telefonate hin "umgehende Sachbearbeitung" zugesagt und im Hinblick auf die schriftliche Einlassung des "neutralen Zeugen Schreiweis" das Ermittlungsverfahren eingestellt hatte. 
    Andrea FUCHS "hat hier in nicht zu rechtfertigender Weise überzogen", urteilt Richter BRAM.
    • Dass Andrea FUCHS ihre Strafanzeige erst nach der hier zur Verhandlung anstehenden Kündigung Nr. 2 gestellt hat, nämlich erst nach der Kündigung Nr. 8, weil sie sich nicht mehr zu erwehren wusste, außer klarzustellen, dass einer der Kündigungsgründe nicht der Wahrheit entspricht und sie dabei auf die Justiz, sprich Staatsanwaltschaft gesetzt hatte, darauf geht Richter BRAM nicht ein. 
    • Richter BRAM interessiert sich auch nicht für die Gründe der Einstellung des dazu gehörigen Ermittlungsverfahrens. Hätte er die Akten beigezogen, worum ihn der Anwalt von Andrea FUCHS gebeten hatte, so wären ihm eklatante Widersprüche zwischen Aussagen dort und in dem Berufungsverfahren aufgefallen. 
  2. Auch über die eklatanten Widersprüche in Bezug auf den Insidertatbestand wäre Richter BRAM gestoßen, hätte er diese Akten beigezogen. Doch das hätte der Glaubwürdigkeit der DZ Bank und ihrer Akteure geschadet. So schreibt Richter BRAM auf Seite 33:
    • "Die Zeugen Schreiweis und Dr. Bräuer sind glaubwürdig"
    • Anders gesagt: Andrea FUCHS unglaubwürdig. 
    Was einer Bank schaden kann und was nicht, weiß Richter BRAM, er war ja selbst als Rechtsanwalt für eine Bank tätig. (Banken)Richter BRAM hat also Erfahrung und (Banken)Richter BRAM weiß, was Banken wünschen.
    • So interpretiert (Banken)Richter BRAM die Abschrift des fraglichen Telefonats zwischen BRÄUER und Andrea FUCHS vom 8. Juli 1997 so, dass es die Interpretation der DZ Bank widerspiegelt: Es werden "nicht die Behauptungen der Klägerin, sondern die der Beklagten bestätigt."
    • Hätte (Banken)Richter BRAM die Staatsanwaltakten beigezogen, so wäre ihm das Fax von Fidelity in London an SCHREIWEIS vom 2. Juli aufgefallen: "Für Ihr Gespräch mit Dr. Bräuer" steht dort unüberlesbar. Und ebenso wenig hätte er übersehen können, dass in dem mitgefaxten Schreiben die Ansprache der Unternehmen AMB oder Allianz ausdrücklich ausgeschlossen wurde. 
    Das wiederum hätte die Version der DZ Bank ins Wanken gebracht. Und das wollte (Banken)Richter BRAM offenbar nicht wollen
  3. So bleibt auch der Umstand unberücksichtigt, dass während der Beweisaufnahme ein zweites Telefonat abgespielt und protokolliert wurde: Jenes, das Andrea FUCHS direkt nach dem sogenannten Dreiergespräch zwischen ihr, BRÄUER und SCHREIWEIS am 7. Juli mit Fidelity bzw. ihrem dortigen Ansprechpartner, Christian LANDERS geführt hatte. Dabei wollte bzw. sollte sie nachfragen, ob man doch die AMB ansprechen dürfe. Dies wurde jedoch strikt verneint.
    • (Banken)Richter BRAM zu diesem Telefonat: "Auf den Zuhörer wirkt das Band gestellt. ... Das wirkt wie abgelesen."
    • Und um das nicht weiter verifizieren zu müssen, lehnt (Banken)Arbeitsrichter BRAM auch die Vernehmung des Zeugen Christian LANDERS ab, der dazu auch eine Eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat: Der Zeuge "ist jedoch nicht zu vernehmen"
    • Begründung: Selbst "wenn unterstellt wird, das Telefongespräch mit Herrn Landers sei so geführt worden, würde das nur beweisen, dass die Klägerin dieses Gespräch so mit Herrn Landers geführt hätte, nicht aber, dass die Klägerin das Gespräch mit den Zeugen Schreiweis und Dr. Bräuer so wie Herrn Landers berichtet auch tatsächlich geführt hätte." Anders gesagt: 2 Zeugen der beklagten DZ Bank gegen 1 Aussage der Klägerin Andrea FUCHS. 
  4. Hätte (Banken)Richter BRAM die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, hätte er ebenso nicht übersehen können, dass das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zwei Stellungnahmen zum Stichwort "Insidertatbestand" abgegeben hatte:
    • Das erste Schreiben der Aufsichtsbehörde an die Staatsanwaltschaft wollte sich nicht direkt dazu äußern. Stand aber bereits im Gegensatz zu den seitens der DZ Bank vorgelegten Aussage eines Mitarbeiters, dass die Behörde dies nicht als einen Insidertatbestand ansehe 
    • Die zweite ausführliche Stellungnahme vom 23. Juni 1999, das auf Druck der US-amerikanischen Aufsichtsbehörde SEC zustande kam, sprach nicht nur ganz klar von einem "unbefugten" Insiderstraftatbestand, 
    • sondern auch davon, dass Andrea FUCHS sich völlig korrekt verhalten habe, dass "der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird."
    • Und dass HILDNER bereits am 01.07.1999 handschriftlich einen Vermerk verfasst hatte, aus dem folgendes entlastende Argumente für Andrea FUCHS zu entnehmen wären: 
    „Ob eine ‚Insidertatsache’ i. S. § 13 WpHG vorliegt hängt nicht davon ab, dass die DG Bank einen Auftrag zur Verkaufsvermittlung erhalten hat; auch die nur einem kleineren hier Ausgewählte bekannte Information, ein Verkäufer wolle sich von einem Aktienpaket trennen und suche Käufer, genügt insoweit; es kommt auch nicht darauf an, ob Frau FUCHS auf die Vertraulichkeit hingewiesen hat oder nicht, da hiervon nicht das Vorliegen einer Insidertatsache abhängt. Dass diese Information auch Kursrelevant i S. § 13 WpHG war, hat das BAWe in seiner Stellungnahme (vgl. Bl. 208) bejaht. 
    Die Weitergabe dieser Information an die AMB war nach Lage der Dinge auch „unbefugt“. 
    Die Beschuldigten können nicht dadurch „exkulpiert“ werden, dass es sich bei der AMB selbst um einen „Kunden“ der DG Bank gehandelt hat. Im Übrigen bestand zu diesem frühen Zeitpunkt auch im Sinne des Aktienrechts (vinkulierte Namensaktien, Zustimmungs-erfordernis des Emittenten, § 68 II AktG) keine Veranlassung, die AMB über einen beabsichtigten Verkauf in Kenntnis zu setzen, (vgl. dazu BAWe Blatt 210 ff/auch Blatt 124). HILDNER“

    Dies alles jedoch will (Banken)Richter BRAM offenbar nicht wissen
  5. Und auch einen anderen Umstand lässt (Banken)Richter BRAM außen vor. Andrea FUCHS klagt zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem Verwaltungsgericht. Nach ihrer Meinung hätte das Integrationsamt den vielen Kündigungen garnicht zustimmen dürfen, weil sie wegen ihres "Chlamydia pneumoniae"-Leidens körperlich als zu 50% als behindert gilt: Ihre Lunge ist nur noch zu 40% funktionsfähig - Folge des schlecht gemanagten Umbaus des sogenannten Flachbaus der DZ Bank-Zentrale im Jahr 1995. 
    • Und Richter BRAM fegt auch diesen Einwand vom Tisch: Das hier anstehende Verfahren müsse nicht bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darüber ausgesetzt werden, ob das Integrationsamt den Kündigungen habe zustimmen müssen oder nicht. 
  6. Und damit auch alles bald ein Ende haben möge, trifft (Banken)Arbeitsrichter BRAM noch eine letzte Entscheidung: Er lässt Revision zu seinem Urteil nicht zu.


Das (Urteil des Banken)Arbeitsrichters BRAM hat nicht allzu lange Bestand:


  • am 2. Juli 2001 setzt das Bundesverfassungsgericht einen Meilenstein: Wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber wegen einer potenziellen Straftat bei der Staatsanwaltschaft anzeigen, ist dies
    • per se kein Kündigungsgrund 
    • sondern die "Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte", sprich die "Zeugenpflicht" im Rahmen der "allgemeinen Staatsbürgerpflicht", 
    • die nicht zu "zivilrechtlichen Nachteilen" führen dürfe. 
    Alles andere verstoße gegen die Verfassung! So die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung (Az: 1 BvR 2049/00) bzw. in ihrer Pressemeldung dazu. Diese Rechtsentwicklung, die absehbar war, hat (Banken)Arbeitsrichter 'verschlafen'
  • Und ganz konkret, was sein Urteil in Sachen Andrea FUCHS anbelangt: Das Verwaltungsgericht Frankfurt unter seinem Richter ELLERHUSEN wird dieses Urteil - und letztlich damit auch die anderen Kündigungsurteile Nr. 3 bis 18 - aufheben. Begründung in dem Urteil
    • ganz eindeutig müsse bei der Kündigung einer Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen 
    • und überdies ginge es nicht an, wenn Integrationsämter oder Gerichte die Angaben eines Arbeitgebers "ungeprüft übernehmen ... auch wenn diese schlüssig sind."
    • Vielmehr müsse man "den maßgeblichen Sachverhalt ... ermitteln"
    • und bei der vermeintlichen Zerrüttung eines Arbeitsverhältnisses "der Verantwortlichkeit hierfür nachgehen."
    Mit anderen Worten: Genau dies ist bisher nicht geschehen

EICHNER, Tanja

Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt; weist im Jahr 2007 den seitens der DZ Bank vorgebrachten Auflösungsantrag im Zusammenhang mit Kündigung Nummer 16 zurück: Konkret das, was Richterin RICHTER-HERBIG vor 4 Jahren entschieden hatte - allerdings ohne "weitere Ermittlungen bzw. Beweismittel", wie das Verwaltungsrichter ELLERHUSEN vor 3 Jahren indirekt moniert hatte.
'Zu Gast' vor Gericht bzw. als Zeuge geladen sind dieses Mal die Herren KLEINERT als Betriebsratsvorsitzender der DZ Bank sowie Hans-Jörg SCHREIWEIS, der Andrea FUCHS im Jahre 1997 unbedingt loswerden wollte und den Staatsanwalt Claus HILDNER vor einiger Zeit als "neutralen Zeugen" deklariert hatte, obwohl das sogenannte Mobbing-Protokoll vom 7. April 1997 in seinen Akten lag.
Weil sich Andrea FUCHS denken kann, was möglicherweise schon wieder passiert, aktiviert sie Christian LANDERS von FCM in London. Der fliegt, um seiner früheren Geschäftspartnerin zu helfen, auf eigene Kosten nach Frankfurt ein. 
Als Richterin EICHNER erfährt, dass Andrea FUCHS einen eigenen Zeugen aufgeboten hat, der vor der Türe wartet, geschieht dies: Richterin EICHNER schickt die beiden offiziell geladenen Zeugen wieder nach Hause. Zu Christian LANDERS äußert sie sich nicht - er wurde ja nicht offiziell geladen. Er hätte allerdings etwas anderes ausgesagt als das, was der "neutrale" Hans-Jörg SCHREIWEIS vermutlich behauptet hätte. So wird der Termin um 3 drei Wochen verschoben, wie das Protokoll vermerkt.

Am 28. Februar ist es dann soweit: Jetzt muss nur noch der Betriebsratsvorsitzende KLEINERT erscheinen, der sich in seinen Aussagen nach jetzt knapp 10 Jahren und aktuell 19 Kündigungen nicht mehr an alles im Detail erinnern kann, wann und bis zu welchem Zeitpunkt auf den Tag genau er mit seinen Kollegen über die Causa FUCHS gesprochen hat, um die notwendige "Zustimmung des Betriebsrats" zur Kündigung - in diesem Fall zu Numero 16 - zu signalisieren oder auch nicht. 
Richterin EICHNER, die sich inzwischen in den gesamten komplizierten Fall eingelesen hat, gibt sich engagiert:

  • Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Betriebsratsanhörungsverfahren korrekt gelaufen sei (was sich aus der Zeugeneinvernahme allerdings nicht ergeben konnte) und man deshalb in die genauen Kündigungsvorwürfe einsteigen müsse, so hätte die Kündigung 16 Nr. durch die DZ Bank keine Aussicht auf Erfolg. 
  • Begründung: Dass Andrea FUCHS eine Strafanzeige gegen den Generalbevollmächtigten BRÄUER wegen Fälschung des fraglichen Aktenvermerks gestellt habe, sei absolut nachvollziehbar. Der habe, erstens, auf die Vorhaltungen von Andrea FUCHS zuvor nicht reagiert, zweitens hätte man ihr hinterher vorwerfen können, dass sie dagegen nicht vorgegangen sei. Spätestens vor dem Arbeitsgericht hätte ein Richter Andrea FUCHS genau dies vorgehalten. 

Richterin EICHNER kann es sich daher in ihrer Urteilsbegründung vergleichsweise einfach machen: Der Auflösungsantrag im Zusammenhang mit Kündigung Nr. 16 hat keinen Erfolg - die Kündigung ist nichtig. 
Und was die Echtheit des fraglichen Aktenvermerks anbelangt, so äußert sich Richterin EICHNER nur indirekt, aber deutlich:

  • Wer den Vermerk gefertigt habe, sei "zwischen den Parteien streitig" - wie vieles andere ebenfalls. 
  • Aber indem die Richterin auf die Umstände und möglichen Interessen eingeht, wer von einem solchen Vermerk profitieren könne und dies auf über acht ganzen Seiten macht (S. 4 bis 8 sowie 12 bis 14), lässt sie durchblicken, wie sie selbst darüber denkt. So geht sie auch auf ein relevantes Detail ein: 
  • Der Umstand, dass auf dem Aktenvermerk, den BRÄUER von Andrea FUCHS erhalten haben will (mal persönlich, mal nicht persönlich, mal vorher, mal nach dem sogenannten Dreiergespräch), die falsche Stückzahl der in Rede stehenden AMB-Aktien steht, nämlich 100.000 Stück Minimum bis 230.000 Stück Maximum" statt 125.000 bis 245.000, wie es auch klipp und klar auf dem Auftrag der in London ansässigen FCM stand, habe nämlich eine erhebliche Bedeutung. Wenn ein Aktienpaket von mehr als 5% oder mehr des gesamten Aktienkapitals beträgt, in diesem Fall also "245.000 Stück Maximum", dann ist ein solcher Vorgang meldepflichtig: an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. Dort muss dann nämlich eine sogenannte ad-hoc-Meldung veröffentlicht werden. Steht so etwas dann erst einmal in der Zeitung, wissen alle von dem absehbaren Geschäft und können eigene Strategien aufbauen. Für den, der dieses Geschäft lieber im Stillen und exklusiv selbst steuern möchte, weil er damit andere Interessen verknüpft, ist dies von Nachteil. Genau dazu liest sich in der Tatbestandsbeschreibung des Urteils:
    "Herr Dr. Bräuer habe ein Motiv für die Fälschung des Vermerks gehabt, weil er sich unter Hinweis auf den Vermerk darauf habe zurückzuziehen können, dass es sich nach seinen Informationen eben nicht um eine meldepflichtige Größenordnung gehandelt habe" ... "wie die Klägerin" (Andrea FUCHS) geltend mache. So eine der Tatbestandsbeschreibungen seitens Richterin EICHNER. 

Richterin EICHNER kennt zumindest einen Teil der Akten der Frankfurter Staatsanwaltschaft. Sie hat versucht, sie beizuziehen. Das misslang - die Staatsanwaltschaft sagt, sie habe keine mehr. Obwohl es eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren gibt. Die wäre im August abgelaufen. Jetzt ist es Februar.
Dafür kann Andrea FUCHS aushelfen - sie hat die Akten der Frankfurter Staatsanwaltschaft vor kurzem von der amerikanischen Börsenaufsicht SEC in Washington zugeschickt bekommen. 
Richterin EICHNER nimmt dieses Angebot an und lässt die für sie wichtigsten kopieren. Darunter die Aktenvermerke in inzwischen allen drei Varianten, so wie sie der Generalbevollmächtigte BRÄUER mit unterschiedlichen handschriftlichen Zusätzen versehen hat: mal ohne Zusatz, Variante pur; mal mit einem handschriftlichen Zusatz (siehe Chronologie Teil II: Herbst 1998) und zuguterletzt gleich mit zwei handschriftlichen Notizen.
Die DZ Bank ist mit dem Urteil von Richterin EICHNER natürlich nicht zufrieden und geht in Berufung vor das Landesarbeitsgericht. Dort wird Richterin JÖRCHEL entscheiden


ELLERHUSEN, Hubert

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt/M.. Verrichtet diesen Job und sein kommunalpolitisches Engagement (Stadtverordneter in Friedberg, Mitglied des Kreistages Wetterau) mit großer Hingabe und Sorgfalt. Er ist blind.
Das hindert ihn keineswegs, die Akten der "Causa Fuchs" sehr dezidiert zu lesen und zu studieren. Ist wohl der einzige Richter, der dies in dieser Gründlichkeit macht. Ein Glück für Andrea FUCHS.
ELLERHUSEN fällt nämlich auf, dass viele Argumente der DZ Bank absolut unstimmig sind und er macht sich Gedanken über die diversen Motive. So kommt er schnell zu der Überzeugung, dass in den bisherigen Entscheidungen niemand, 

  • weder das Integrationsamt 
  • noch der Widerspruchsausschuss (1. Berufungsinstanz zum Integrationsamt) 
  • noch die Kollegen Arbeitsrichter (eigener bzw. paralleler Rechtszug bei Schwerbehinderten) 

sich ernsthaft Mühe gemacht haben, den Sachverhalt wirklich aufzukären. Er kommt daher am 27. April nach fünfstündiger Verhandlung zu folgendem Ergebnis bzw. Urteil:

Da Andrea FUCHS in diesem Verfahren gegen das Integrationsamt klagen musste, richten sich die Ausführungen von Richter ELLERHUSEN ab Seite 13 genau an diese Institution:

  • das Integrationsamt hat bei seinem Bescheid bzw. der Zustimmung zur Kündigung "den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt" (S. 15) 
  • das Integrationsamt darf bei seiner Ermessensentscheidung "nicht ungeprüft von den Angaben des Arbeitgebers ausgehen, auch wenn diese schlüssig sind; vielmehr muss es den maßgeblichen Sachverhalt ... ermitteln" (S. 18) 
  • Und auch auf die "Zerrüttung des Vertrauensverhältnis" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht Richter ELLERHUSEN ein: Es wird auch in Fällen der verhaltensbedingten Kündigung nicht immer eindeutig klar sein, ob das Vertrauensverhältnis überhaupt zerrüttet ist." Das Integrationsamt kommt daher nicht umhin, "der Frage der Zerrüttung und der Verantwortlichkeit hierfür nachzugehen" (S. 21) 
  • konkret: Das Integrationsamt muss "von Amts wegen alle wesentlichen entscheidungserheblichem Umstände" ermitteln und "muss sich auch der Beweismittel des § 21 SBG X bedienen". Denn 
  • auch hierbei darf nicht ein schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers ungeprüft zugrunde gelegt werden" (S. 21) 

schreibt Richter ELLERHUSEN klipp und klar in seiner Urteilsbegründung. Und weiter

  • Der Widerspruchsausschuss ... hat seiner Entscheidung lediglich den streitigen Vortrag der Beteiligten, eidesstattliche Versicherungen der Klägerin einerseits und ihres Ressortleiters Dr. BRÄUER und ihres Abteilungsleiters SCHREIWEIS andererseits sowie Vermerke der beiden Vorgesetzten zugrunde gelegt. Er hat daraus ohne weiteres gefolgert, dass die Klägerin den Sachverhalt unzutreffend dargestellt habe. Er hat keine schriftlichen Stellungnahmen weiterer Mitarbeiter ... eingeholt oder andere Kollegen und Vorgesetzte ... - als Zeugen vernommen..."
  • Ergo: Möglicherweise wäre das Integrationsamt "bei weiteren Ermittlungen, die zudem auch die Aussagen noch weiterer als der am Konflikt beteiligten Personen berücksichtigt hätten, aber zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich er Zerrüttung des Vertrauensverhältnis und der Verantwortung hierfür gelangt."

Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung Nr. 2 bzw. der Bescheid "in Gestalt des Widerspruchsbescheids" durch den Widerspruchsausschuss, der Andrea FUCHS mehrmals hatte auflaufen lassen, ist daher "aufzuheben".

Eine klatschende juristische Ohrfeige für den Widerspruchsausschuss und das Integrationsamt sowie für Richterin RICHTER-HERBIG und (Banken)Arbeitsrichter BRAM beim Landesarbeitsgericht.
Ergebnis: Andrea FUCHS kann nach sechs Jahren wieder hoffen. Und es wird ihr gelingen, in den nächsten Jahren im Rahmen sogenannter Restitutionsklagen die Kündigungen Nr. 2 bis 18 nachträglich wieder vom Tisch zu bekommen


HILDNER, Claus

Einer der Staatsanwälte an Deutschlands Bankenplatz Nr.1, in Frankfurt/Main.
Nachdem die Strafanzeige von Andrea FUCHS bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, wird das Ermittlungsverfahren gegen den DZ Bank-Generalbevollächtigtem Dr. Norbert BRÄUER geteilt: BADLE übernimmt den Vorwurf der Urkundenfälschung, HILDNER den "Insiderverrat". 
Praktischerweise erfährt auf diese Weise dann der eine Staatsanwalt nichts von dem, was der andere gerade macht. Und ebenso weiß der andere dann nicht, was sich in den Akten des Kollegen befindet. Zumindest muss man diesen Eindruck haben. Oder aber: einer oder beide Staatsanwälte lesen ihre Akten nicht genau. Konkret: übersehen das ein oder andere geflissentlich. Zum Beispiel das von uns so benannte Mobbing-Protokoll vom 7. April 1997, das sich in der beschlagnahmten Handakte von BRÄUER "betreffend Fuchs" befindet: auf den paginierten Seiten Nummero 17 bis 21.
Egal wie: HILDNER, der sich zunächst engagiert zeigt, gibt schnell klein bei, was den Vorwurf des "Insiderverrats" anbelangt. So hat er zwar neben BRÄUER auch dessen Chef, das Vorstandsmitglied von STECHOW als weiteren Beschuldigten in seine Ermittlungen mit einbezogen. Aber viele Unstimmigkeiten scheinen ihn nicht im Geringsten zu stören. Z.B. dass einer der AMB-Vorstände, Wolfgang KASKE, mit dem die DZ Bank-Manager in Sachen AMB-Aktienverkauf gesprochen hatten, aussagt, dass er von STECHOW nicht kenne, jedenfalls nicht nach seiner "Erinnerung" und dass er auch nie mit ihm gesprochen habe, jedenfalls nicht nach seiner "Erinnerung" (siehe Chronologie Teil II, Oktober 1999). Von STECHOW wird von HILDNER 'freigesprochen': 

  • "Nach dem Sachverhalt ist die Schuld des Täters gering"
  • und die erteilte Auflage, rund 17.000 Euro (35.000 DM) an einige gemeinnützige Organisationen zu zahlen, ist "geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen."

Jetzt muss HILDNER nur noch die "Causa BRÄUER" zu Ende bringen und auch dies gelingt ihm ganz elegant: Weil BRÄUER beispielsweise über einen seiner Anwälte im Zusammenhang mit den Kündigungen gegenüber Andrea FUCHS dem Arbeitsgericht am 14.10.1997 u.a. das mitteilen lassen: "Nach Abwägung verschiedener Alternativen ordnete Dr. Bräuer als der übergeordnete Vorgesetzte an, dass vor der Ansprache potentieller Käufer eine vertrauliche Kontaktaufnahme mit dem AMB-Vorstand stattfinden solle, dass sichergestellt sei, dass der spätere Käufer der Unterstützung durch den AMB-Vorstand gewiß ist." Und weil BRÄUER in einem anderen Verfahren (Az: 9 Ca 7024/98) genau dieses abgestritten hatte, je mit der AMB gesprochen zu haben, macht der Anwalt von Andrea FUCHS Staatsanwalt HILDNER auf diese Widersprüche aufmerksam. HILDNER gibt dem dafür zuständigen DZ Bank-Anwalt "Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag". Der wiederum muss sich erst bei der Kollegen-Kanzlei HENGELER erkundigen, die die DZ Bank in den Arbeitsgerichtsverfahren vertritt, und rapportiert an Staatsanwalt HILDNER:"Mit der Formulierung Dr. Bräuer 'ordnete an' war ersichtlich keine Anordnung in Bezug mit der Kontaktaufnahme selbst gemeint, wie etwa eine Anordnung dahingehend, daß diese Kontaktaufnahme stattzufinden habe."Staatsanwalt HILDNER leuchtet diese Begründung in Sachen BRÄUER ein. Nur wenige Tage später bringt er jetzt auch diese Kuh vom Eis. HILDNER stellt jetzt auch das Insider-Verfahren gegen BRÄUER ein:"Bei dieser Erkenntnislage vor dem Hintergrund, daß diese Stellungnahmen zwar nicht zwingend, jedenfalls aber auch nicht gekünstelt oder konstruiert erscheinen, war das Ermittlungsverfahren - im Zweifel für den Beschuldigten - wie geschehen einzustellen." Und überdies hat ja von STECHOW alle Schuld auf sich genommen und seinen 'untergebenen' Generalbevollmächtigten BRÄUER entlastet.Hier findet sich der Aktenvermerk und die Begründung von Staatsanwalt HILDNER in Sachen BRÄUER:


JÖRCHEL, Gabriele

Richterin am Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., die - bisher - 2 Mal mit der "Causa Fuchs" befasst ist.
Im Jahr 2006 hebt sie das Urteil von (Banken)Arbeitsrichter BRAM, eines ihrer Kollegen, bezüglich der Zustimmung zum Auflösungsvertrag wieder auf, nachdem Andrea FUCHS nach dem gewonnenen Verfahren vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht 2004 (Richter ELLERHUSEN) jetzt im Wege sogenannter Restitutionsklagen ihre Kündigung Nr. 2 aus dem Jahr 1997 moniert. Danach ist Andrea FUCHS

  • de facto aufgrund Kündigung Nr. 2 nicht (mehr) gekündigt
  • aber dennoch laut Kündigungen Nr. 3 bis 18 rechtskräftig gekündigt
  • und natürlich seit 2004 aufgrund der Kündigung Nr. 19 gekündigt, wobei diese Kündigung "noch nicht in Rechtskraft erwachsen" ist, wie Juristen das nennen. 

Im Oktober 2008 bestätigt Richterin JÖRCHEL das erstinstanzliche Restitutionsurteil zu Kündigung Nummer 16, wonach FUCHS nicht mehr gekündigt ist. Konkret ist Andrea FUCHS zu diesem Zeitpunkt

  • nicht mehr gekündigt laut Kündigungen Nr. 2 bis 16
  • gekündigt allerdings nach den zur erneuten juristischen Aufarbeitung anstehenden Kündigungen Nr. 17 und 18
  • sowie der in der juristischen Pipeline befindlichen Kündigung Nr. 19 (Die Kündigung Nr. 20 erfolgt erst im Jahr 2011!) 

Richterin JÖRCHEL bestätigt in beiden Fällen die substantiierten Begründungen der vorangegangenen Instanzen. Hier z.B. ihr letztes Urteil in Sachen Restitutionsklage zur Kündigung Nr. 16


RICHTER-HERBIG, Sigrid

Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt. Ist mehrfach mit den Kündigungsschutzklagen von Andrea FUCHS befasst. Hält sich dabei regelmäßig an die Argumentationslinie der DZ Bank. Interessiert sich nie für die Akten der Staatsanwaltschaft. Konkret lässt sie die Kündigung Nr. 2 gelten und erklärt die eigentlich darauf folgenden Kündigungsschutzprozesse in Sachen Kündigungen Nr. 3 bis 18 wegen "mangelndem Rechtsschutzbedürfnisses" in einem Abwasch sozusagen für erledigt.
Folge: Alle ihre Urteile wurden bisher 'kassiert'


SCHÄFER, Georg

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt.
Er leitet das Berufungsverfahren in Sachen Kündigung Nr. 19. Konkret: Er muss darüber entscheiden,

  • ob Andrea FUCHS ihr Buch "Die Judasbank" in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand geschrieben hat (de facto war Andrea FUCHS laut Kündigungen Nr. 2 bis 18 gekündigt
  • oder ob das gilt, was in der Hessischen Verfassung steht: "Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden, und niemand darf einen Nachteil erfahren, wenn er es ausübt."
  • und ob zutreffend ist, was das Grundgesetz im Artikel 5 unter Meinungsfreiheit versteht 
  • und ob Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gelten soll, der sich ebenfalls klipp und klar zur Meinungsfreiheit bekennt, 
  • insbesondere ob dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Whistleblowing zur Anwendung kommen soll. Hier hat der EGMR im Jahr 2011 neue Maßstäbe dergestalt gesetzt, dass Whistleblowing, also das Alarmschlagen, in einer Demokratie Bestandteil des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit ist (mehr unter www.ansTageslicht.de/HEINISCH)

Richter SCHÄFER, der in seiner Funktion als Sprecher der ver.di-Richter auf Bundesebene regelmäßig europäische Standards zur richterlichen Unabhängigkeit auch in Deutschland anmahnt, sollte sich (eigentlich) in Dingen, die die europäische Idee betreffen, auskennen. Dazu gehören - eigentlich - auch die Standards der europäischen Rechtsprechung zu den Aspekten Whistleblowing und Menschenrechte. Am 29. April 2013 hat Richter Georg SCHÄFER anders entschieden: er hatte 'kurzen Prozess' gemacht und der Kündigung Nr. 19 in zweiter Instanz stattgegeben: 

  • ohne mündliche Begründung
  • ohne Zulassung zur Revision.

Die nachgelieferte schriftliche Urteilsbegründung hat Landesarbeitsrichter SCHÄFER so formuliert:

  • "Mit der Veröffentlichung des Buches 'Die Judasbank' hat die Klägerin jedoch in so erheblichem Maße gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen, dass dies die Beklagte dazu berechtigte, das Arbeitsverhältnis ... zu beenden, und dies trotz der Tatsache, dass es sich um ein außerdienstliches Verhalten der Klägerin handelte und dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtskräftig aufgelöst war."
  • Konkret habe Andrea FUCHS, so Landesarbeitsrichter SCHÄFER, ihre damaligen Vorgesetzten und Kollegen "in einer Weise beleidigt und verächtlich gemacht, die weit über das im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützte Maß an Kritik hinaus geht."

Ob die von Richter SCHÄFER interpretierten Meinungsäußerungsfreiheitsgrenzen Bestand haben werden, wird - vermutlich - der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg entscheiden, wenn die 

  • Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundesarbeitsgericht
  • sowie eine Verfassungsbeschwerde vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht

keinen Erfolg haben sollten (wie dies auch im vergleichbaren Fall der Berliner Altenpflegerin Brigitte HEINISCH der Fall gewesen ist).

Der jetzt absehbare erneut lange Rechtsweg durch diese 3 Instanzen gehört offenbar zu den vielfältigen Mechanismen der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit: die Betroffenen durch Verweigerung des vollständigen rechtlichen Gehörs sowie Nichtzulassung zur Revision mürbe zu machen, sie indirekt zum Aufgeben zu zwingen: physisch, psychisch und natürlich auch finanziell.


(JL)