Die Kündigungskaskade der DZ Bank gegen Andrea FUCHS in Kurzform

Hier nochmals komprimiert zusammengefasst, was auf die DZ-Bank-Prokuristin Andrea FUCHS in all den Jahren niederprasselte. Zugleich versehen mit den Aktenzeichen der Kündigungsschutzprozesse und das Ergebnis der einzelnen Arbeitsgerichtsverfahren:

a.o. Kündigung Nr. 1 fristlos vom 22.07.1997 AZ 9 Ca 6499/97

Begründung: Grund Nr. 1 Angebliches Fehlverhalten bei der geplanten AMB-Aktientransaktion sowie ehrenrührige Behauptungen gegenüber Stefan Hink, Dr. Norbert Bräuer und Hansjörg Schreiweis;

wird vom Arbeitsgericht wegen mehrerer formeller Mängel seitens der DG-Bank zu Gunsten von Andrea FUCHS abgelehnt. Ergebnis am 06.01.1999: FUCHS ist nicht fristlos gekündigt


ordentliche Kündigung Nr. 2 vom 23.12.1997 AZ 9 Ca 642/98

Begründung: Grund Nr. 1: siehe unter Kündigung Nr. 1

formelle Mängel liegen auch dieses Mal vor, in Form der Zustimmung des Integrationsamtes. Sie werden aber seitens des Arbeitsgerichtes nicht beachtet. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab. FUCHS legt Berufung ein. Der Klage wird zwar stattgegeben, aber auch dem seitens des DZ Bank gestellten Auflösungsantrags zwecks Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.1998 ergeht am 06.06.2000. 
Ergebnis: FUCHS ist demnach gekündigt. 
Sie erhält eine Abfindung von 4 Monatsgehältern. LAG Richter Bram versagt die Möglichkeit der Revision beim BAG. FUCHS reicht Nichtzulassungs-beschwerde ein die seitens des BAG nicht angenommen wird. FUCHS reicht daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Auch diese wird nicht angenommen. Damit erwächst das Urteil 2001 in Rechtskraft.
Allerdings kann Andrea FUCHS im Jahr 2004 vor dem Vrwaltungsgericht frankfurt am Main die inzwischen seitens der DG-Bank erreichte Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung wieder aufheben lassen.. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Urteil 1. Instanz im Jahr 2005 auf Berufung der DZ Bank. Für Fuchs ist damit der Weg frei für ein Wiederaufnahmeverfahren (Restitution). Das LAG unter Vorsitz von Richterin Jörchel gibt der Restitution am 08.02.2006 statt und versagt mangels Zustimmung des Integrationsamtes den Auflösungsantrag (wegen formaler Fehler). Damit ist der Weg frei für die Restitutionen der anderen weiteren 16 rechtskräftigen Kündigungen.


a.o. Kündigung Nr. 3 fristlos sowie hilfsweise ordentliche Kündigung Nr. 4 vom 22.9.1997 AZ 9 Ca 7319/98

Begründung: Grund Nr. 1: siehe unter Kündigung Nr. 1

Als der Widerspruchsausschuss beiden Kündigungen (Nr. 1 und Nr. 2 im Jahr 1998) zustimmt erhält FUCHS weitere rechtsmissbräuchliche Kündigungen, die auf verbrauchte Zustimmungen der Kündigungen Nr.1 und Nr.2 basieren. FUCHS reicht daraufhin erneut Kündigungsschutzklage ein. 
Das Arbeitsgericht Frankfurt unter Richterin Herbig wird diese Klage erst im Juni 2003 mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückweisen. Und erst weitere drei Jahre später, am 23. Juni 2006, kann Andrea FUCHS auch diese Entscheidung mittels einer gewonnenen sogenannten Restitutionsklage erfolgreich anfechten. Aber wie gesagt: erst in 9 Jahren. (Vorläufiges) Ergebnis: FUCHS ist rechtskräftig gekündigt
Am 23. Juni 2006 werden diese Kündigungen unter Vorsitz von Richterin Eichner von der DZ Bank zurückgenommen


a.o. Kündigung Nr. 3 fristlos sowie hilfsweise ordentliche Kündigung Nr. 4 vom 22.9.1997 AZ 9 Ca 7319/98

Begründung: Grund Nr. 1: siehe unter Kündigung Nr. 1
Als der Widerspruchsausschuss beiden Kündigungen (Nr. 1 und Nr. 2 im Jahr 1998) zustimmt erhält FUCHS weitere rechtsmissbräuchliche Kündigungen, die auf verbrauchte Zustimmungen der Kündigungen Nr.1 und Nr.2 basieren. FUCHS reicht daraufhin erneut Kündigungsschutzklage ein. 
Das Arbeitsgericht Frankfurt unter Richterin Herbig wird diese Klage erst im Juni 2003 mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückweisen. Und erst weitere drei Jahre später, am 23. Juni 2006, kann Andrea FUCHS auch diese Entscheidung mittels einer gewonnenen sogenannten Restitutionsklage erfolgreich anfechten. Aber wie gesagt: erst in 9 Jahren. (Vorläufiges) Ergebnis: FUCHS ist rechtskräftig gekündigt
Am 23. Juni 2006 werden diese Kündigungen unter Vorsitz von Richterin Eichner von der DZ Bank zurückgenommen.


a.o. Kündigung Nr. 5 fristlos sowie hilfsweise ordentliche Kündigung Nr. 6 vom 18.9.1997 AZ 9 Ca 7318/98

Begründung: Grund Nr. 1: siehe unter Kündigung Nr. 1

Das Integrationsamt erteilt die mündliche Zustimmung zur ordentlichen Kündigung(Nr.2), DZ Bank kündigt erneut mit dem formellen Mangel, dass die Zustimmung zur Kündigung bereits unter Nr.1 und Nr. 2 verbraucht sind. FUCHS reicht Kündigungsschutzklagen ein.
Das Arbeitsgericht weist die Klage wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis am 11. Juni 2003 zurück. Erst am 23. Juni 2006, kann Andrea FUCHS auch diese Entscheidung nach der gewonnenen Restitutionsklage erfolgreich anfechten. Es ergeht auch hier ein Vergleich am 23. Juni 2006 unter Vorsitz von Richterin Eichner. Die DZ Bank nimmt die Kündigungen zurück.(Vorläufiges) Ergebnis: FUCHS ist rechtskräftig gekündigt


a.o. Kündigung Nr. 7 fristlos vom 07.10.1998 AZ 9 Ca 7823/98

Begründung: Grund Nr. 2: Strafanzeige von Andrea FUCHS gegen Dr. Nobert BRÄUER und Unbekannt

Während der Anhörung vor dem Integrationsamt am 15. September 1998 für die Kündigungen Nr. 1 und Nr. 2 gibt FUCHS an, dass ein prozessrelevanter Vermerk von der DZ Bank gefälscht worden sei. In den Augen der DZ Bank stellt dies Verleumdung dar und kündigt daraufhin erneut fristlos ohne die Zustimmung beim Integrationsamt einzureichen.
FUCHS reicht abermals Kündigungsschutzklage ein, die das Arbeitsgericht wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis am 11. Juni 2003 zurückweist.
Erst am 23. Juni 2006, kann Andrea FUCHS auch diese Entscheidung nach der gewonnenen Restitutionsklage erfolgreich anfechten. Mangels Zustimmung nimmt die DZ Bank die Kündigung zurück. (Vorläufiges) Ergebnis: FUCHS ist rechtskräftig gekündigt


a.o. Kündigung Nr. 8 vom 14.10.1998

Wurde fälschlich bei Fuchs in Hofheim am Taunus eingeworfen und daher nicht prozessanhängig


a.o. Kündigung Nr. 9 fristlos sowie hilfsweise ordentliche Kündigung Nr. 10 vom 30.11.1998 AZ 9 Ca 9156/98

Begründung: Grund Nr. 1: siehe unter Kündigung Nr. 1

Das Integrationsamt erteilt die schriftliche Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, woraufhin FUCHS Kündigungsschutzklage einreicht.
Das Arbeitsgericht weist die Klage wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis am 11. Juni 2003 zurück. Erst am 23. Juni 2006, kann Andrea FUCHS auch diese Entscheidung nach der gewonnenen Restitutionsklage erfolgreich anfechten. (Vorläufiges) Ergebnis: FUCHS ist rechtskräftig gekündigt


a.o. Kündigung Nr. 11 vom 02.12.1998

Wurde fälschlich bei Fuchs in Hofheim am Taunus eingeworfen und daher nicht prozessanhängig


a.o. Kündigung Nr. 12 fristlos sowie hilfsweise ordentliche Kündigung Nr. 13 vom 07.12.1998 AZ 9 Ca 9357/98

Begründung: Grund Nr. 2: siehe unter Kündigung Nr. 7

Das Integrationsamt erteilt die schriftliche Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, woraufhin FUCHS Kündigungsschutzklage einreicht.
Das Arbeitsgericht weist die Klage wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis am 11. Juni 2003 zurück. Erst am 23. Juni 2006, kann Andrea FUCHS auch diese Entscheidung nach der gewonnenen Restitutionsklage erfolgreich anfechten. (Vorläufiges) Ergebnis: FUCHS ist rechtskräftig gekündigt. Auch diese Klagen nimmt die DZ Bank am 23. Juni 2006 zurück


ordentliche Kündigung Nr. 14 vom 15.02.1999 AZ 9 Ca 1252/99

Begründung: Grund Nr. 2: siehe unter Kündigung Nr. 7

Das Integrationsamt stimmt der ordentlichen Kündigung am 08. Februar 1999 erneut zu, woraufhin FUCHS Widerspruch einlegt
Der Widerspruch wird abgelehnt und auch eine Kündigungsschutzklage bleibt ohne Erfolg. Erst am 8. Februar 2006, kann Andrea FUCHS auch diese Entscheidung nach der gewonnenen Restitutionsklage erfolgreich anfechten. (Vorläufiges) Ergebnis: FUCHS ist rechtskräftig gekündigt. Auch diese Klage nimmt die DZ Bank am 23. Juni 2006 zurück


a.o. Kündigung Nr. 15 vom 16.02.1999

Wurde fälschlich bei Fuchs in Hofheim am Taunus eingeworfen und daher nicht prozessanhängig


ordentliche Kündigung Nr. 16 vom 23.02.1999 AZ 9 Ca 1437/99

Begründung: Grund Nr. 2: siehe unter Kündigung Nr. 7

Das Integrationsamt stimmt der ordentlichen Kündigung am 08. Februar 1999 erneut zu, woraufhin FUCHS Widerspruch einlegt
FUCHS reicht Kündigungsschutzklage ein, die am 11. Juni 2003 vom Arbeitsgericht abgelehnt wird. Damit liegt eine rechtskräftige Kündigung zum 23. Februar 1999 vor.
Erst am 23. Juni 2006, kann Andrea FUCHS auch diese Entscheidung nach der gewonnenen Restitutionsklage erfolgreich anfechten. (Vorläufiges) Ergebnis: FUCHS ist zum 23.02.1999 rechtskräftig gekündigt. Das Restitutionsverfahren läuft positiv für Fuchs aber die DZ Bank geht in Berufung. Zwei umfangreiche Beweisaufnahmen finden statt. Fuchs obsiegt am 01. Oktober 2008 wegen formeller Fehler der Kündigung, die die DZ Bank zu vertreten hat


a.o. Kündigung Nr. 17 fristlos sowie hilfsweise ordentliche Kündigung Nr. 18 vom 28.01.2000 AZ 9 Ca 687/00

Begründung: Grund Nr. 2: siehe unter Kündigung Nr. 7

Der Widerspruchsausschuss stimmt der Kündigung am 17. Januar 200 zu. FUCHS reicht Kündigungsschutzklage ein, die am 11. Juni 2003 vom Arbeitsgericht abgelehnt wird. Damit liegt eine rechtskräftige Kündigung zum 23. Februar 1999 wie auch zum 28. Januar 2000 vor.
Erst am 23. Juni 2006, kann Andrea FUCHS auch diese Entscheidung nach der gewonnenen Restitutionsklage erfolgreich anfechten. Aufgrund der massiven formellen Mängel und dem Fehlen von Kündigungsgründen, die der Vorsitzende Richter Schömig umfangreich und detailliert in der mündlichen Verhandlung darlegt, verzichtet die DZ Bank auf die Berufung. Richter Schömig schreibt ein knallhartes Urteil. FUCHS gewinnt die Kündigung am 22. April 2009. Damit fallen weitere Kündigungen wegen formeller Fehler der DZ Bank. Endergebnis: FUCHS ist nicht gekündigt


ordentliche Kündigung Nr. 19 vom 08.12.2004 AZ 9 Ca 11235/04

Begründung: Grund Nr. 3: Veröffentlichung des Erlebnisberichts „Die Judas-Bank“ von Andrea FUCHS

Diese Kündigung wurde zu einem Zeitpunkt ausgesprochen als FUCHS bereits 17- Mal rechtskräftig gekündigt ist. Dies wurde dem Betriebsrat nicht mitgeteilt. 
Am 09. November 2004 stimmt das Integrationsamt der erneuten Kündigung zu. Der Betriebsrat wird am 01.12.2004 zur ordentlichen Kündigung angehört. Die DZ Bank kündigt erneut einen Tag zu früh. Daraufhin reicht FUCHS Kündigungsschutzklage ein.
Im Jahr 2010 wird von dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Martin Becker ein Mediationsverfahren angeregt. Die DZ Bank stimmt nur mit Abneigung diesem Versuch zu. Das Mediationsverfahren läuft circa 1 Jahr ohne Erfolg. Im Jahr 2011 setzt sich das Kündigungsverfahren fort. Am 17. Januar 2012 obsiegt FUCHS aufgrund wiederholter formeller Fehler der DZ Bank AG. Die DZ Bank geht in Berufung. Die 1. Berufungsverhandlung findet am 19. November 2012 vor dem LAG unter Vorsitz des Richters Georg Schäfer statt, gegen den FUCHS wegen Beleidung im Prozesstermin einen Befangenheitsantrag stellen wird.
Im zweiten Termin am 29. April 2013 macht Georg SCHÄFER dann 'kurzen Prozess' mit Andrea FUCHS: Er gibt der Kündigung statt. Andrea FUCHS ist jetzt - vorerst und mal wieder - gekündigt.
Auch wenn Georg SCHÄFER keine Revision zulässt, wird Andrea FUCHS weiterkämpfen: bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte


ordentliche Kündigung Nr. 20 vom 29.10.2008 AZ 9 Ca 8010/08

Begründung: Grund Nr. 3: siehe unter kündigung Nr. 19
DZ Bank beantragt erneut eine Zustimmung zur Kündigung mit dem Tenor, dass die DZ Bank einen erneuten formellen Fehler bei der Kündigung 2004 unterlaufen sei (was sie aber nunmehr im 2004er Verfahren bestreitet). Das Integrationsamt stimmte der Kündigung zu. FUCHS legte am 10.11.2008 Kündigungsschutzklage ein. Dieses Verfahren ruht wegen Vorgreiflichkeit der Kündigung Nr. 19.


Androhung einer weiteren ordentlichen Kündigung Nr. 21 vom 23.12.2010

Mit Schreiben vom 23.12.2010 droht die DZ Bank Fuchs eine weitere 
Kündigung an wegen „des Verdachtes der Urkundenfälschung“. Die DZ Bank setzte für die Anhörung eine Frist bis 04.01.2011. FUCHS gab Stellungnahme ab am 30.12.2009. Bis heute wurde keine Kündigung ausgesprochen


Berufungsverfahren Kündigung Nr. 19 Landes-Arbeitsgericht 7 Sa 272/12 v. 29.4.2013

Das vor dem Frankfurter Arbeitsgericht gewonnene Verfahren in Sachen Kündigung Nr. 19 (18 Ca 6439/09) wird von der DZ Bank nicht akzeptiert. Sie geht in die zweite Instanz.
Dort entscheidet der Richter gegen Andrea FUCHS. Und lässt eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht nicht zu. Es ist das letzte Urteil, das der Richter fällt. Er geht unmittelbar danach in Pension.
Ergebnis: FUCHS ist rechtskräftig (doch) gekündigt.


(MaW)