Süddeutschen Zeitung 2014/2015, 09.05.2014

von Bastian OBERMAYER, Uwe RITZER

Unterlassungserklärung

09.05.2014 

Unterlassungserklärung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Süddeutsche Zeitung GmbH hat sich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, in Bezug auf den ADAC e.V., ADAC-Rechtsschutz Versicherungs AG und Wegener & Wittkowski Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

-wie in "Süddeutsche Zeitung" vom 26.04.2014 im Rahmen des Artikels mit der Überschrift "Das Doppelspiel der ADAC-Anwälte" gesehen -

durch die Berichterstattung

"Womöglich genießt die AWW-Group noch mehr ungewöhnliche Vorteile: Eine interne Gebührenauflistung deutet darauf hin, dass Wegener und seine Kanzlei bei der ADAC-Rechtsschutzversicherung teilweise.höhere Gebühren abrechnen können. als andere ADAC-Vertragsanwälte. Danach muss die Kanzlei eine bestimmte Gebührenschwelle nicht beachten... Damit konfrontiert, erklären sowohl der ADAC wir auch die Kanzlei, die AWW rechne gegenüber der ADAC-Rechtsschutzversicherung ab ,wie alle anderen ADAC-Vertragsanwälte'. Die SZ legte die AWW-Gebührentabelle daraufhin mehreren ADAC-Vertragsanwälten vor, die dem widersprechen. Wenn Wegener & Wittkowski wirklich so abrechnen, erklärt ein Vertragsanwalt aus Bayern, ,ist das eine Schweinerei. Eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung, denn schließlich leisten wir Vertragsanwälte die gleiche Arbeit. Also müssen die Vereinbarungen mit dem ADAC auch gleich gelten.' Vor allem aber ginge die Abrechnung zulasten der ADAC-Mitglieder. Sie sind es, auf die der ADAC-Rechtsschutz höhere Ausgaben umlegt."

den Verdacht zu verbreiten,

es gebe zwischen der AWW-Group [Anwaltssocietät Wegener & Wittkowski Rechtsanwaltsgesellschaft mbH] und der ADAC-Rechtsschutzversicherung [ADAC-Rechtsschutz Versicherungs-AG] eine Vereinbarung, wonach die AWW-Group bei der Abrechnung vertragsanwaltlicher Tätigkeiten gegenüber der ADAC-Rechtsschutzversicherung eine für andere ADAC- Vertragsanwälte geltende Gebührenschwelle nicht beachten müsse und dadurch höhere Gebühren abrechnen könne als andere ADAC-Vertragsanwälte.

Bitte stellen Sie sicher, dass die obige Behauptung im genannten Umfang nicht mehr veröffentlicht oder verbreitet wird. Im Wiederholungsfalle können Ordnungsgelder bis zu ? 250.000,- von uns gefordert werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

i. V. Andreas Gericke
Rechtsanwalt
Konzernbereich Recht